Private Drohnenfotografie – was ist erlaubt und was verboten?

Lesezeit: 2 minSonstiges
Mann im Hintergrund einer fliegenden Drohne©Coral222 - iStock

Private Drohnen, die mit einer Film- oder Fotokamera ausgestattet sind, erfreuen sich weiterhin großer Beliebtheit. Allerdings dürfen die Flugobjekte nicht alles und jeden ohne Erlaubnis ablichten.

Das Wichtigste in Kürze:

  • Drohnen mit Kamera müssen registriert werden.

  • Persönlichkeitsrechte anderer Personen sind immer zu beachten.

  • Beim falschen Einsatz können auch strafrechtliche Konsequenzen drohen.

Allgemeine Regeln beim Drohnenflug

Drohnen-Pilot:innen haben einige Regeln zu beachten. So dürfen private Drohnen nicht außerhalb der Sichtweite und nur bis zu einer Höhe von 120 Metern geflogen werden. Über Unglücksorte, Krankenhäuser, Naturschutzgebiete und natürlich auch Wohngrundstücke nicht Flüge verboten. Zudem darf die Sicherheit von Personen oder Sachgegenständen nicht gefährdet oder gestört werden.

Ist die Drohne mit einer Kamera ausgestattet muss sie online registriert werden, es sei denn, sie fällt unter die sogenannte Spielzeugrichtlinie (daran zu erkennen, dass sich auf der Verpackung keine Altersangabe für Unter-14-Jährige befindet). Es ist also wichtig, sich vor der Ingebrauchnahme einer Drohne mit allen Regelungen und (Versicherungs-)Pflichten zu beschäftigen.

Streitthema: Drohnenfotografie

Aus der Luft aufgenommene Fotos und Videos sind ebenso beeindruckend wie beliebt. Drohnen ermöglichen eine neue Perspektive auf die Welt. Allerdings sind Video- und Fotoaufnahmen häufig umstritten.

Immer wieder kommt es zu Streitigkeiten darüber, ob ein Foto gemacht werden darf oder nicht. Urlaubsvideos mit einer Drohne landen schnell im Internet, auch wenn darauf andere Urlauber:innen zu sehen sind. Aber auch im heimischen Garten droht Ärger, wenn Sie zum Beispiel das eigene Haus mit der Drohne filmen, dabei aber die Gärten der Nachbar:innen einsehbar sind.

Persönlichkeitsrechte beachten

Diese Bereiche – also zum Beispiel das Haus, die Wohnung, der Garten – sind jedoch der Öffentlichkeit entzogen und durch das allgemeine Persönlichkeitsrecht geschützt. So hätten Betroffene möglicherweise einen Unterlassungsanspruch gegen Sie (vergleiche Amtsgericht Potsdam, Az. 37 C 454/13).

Im schlimmsten Fall greift § 201 a Strafgesetzbuch, der die „Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs und von Persönlichkeitsrechten durch Bildaufnahmen“ regelt. Hierunter fällt unter anderem das Filmen von Kindern genauso wie die Aufnahmen in fremde Wohnungen. Ausreichend ist hierfür übrigens, dass die Live-View-Funktion aktiviert ist.

Was tun, wenn Personen zu erkennen sind?

Sobald Personen auf den Aufnahmen der Drohne zu erkennen sind, wird es auch datenschutzrechtlich sowie urheberrechtlich (Recht am eigenen Bild) problematisch.

Zu beachten ist hier, dass die Person identifizierbar ist. Ist dies der Fall, sollte eine Einwilligung eingeholt oder die Person unkenntlich gemacht werden. Was viele nicht wissen, Personen können auch schon durch die Körpergröße, Körperhaltung oder Kleidung zu erkennen sein. Vorsicht ist also geboten.

Lasse Paulus, Dipl.-Jurist

Lasse Paulus

Lasse Paulus, Dipl.-Jurist, klärt auf meinrecht.de über verschiedene Rechtsfragen auf.

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