Mit dem Smartphone in die Schule

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Drei Schüler sitzen auf einer Mauer und schauen auf ihre Handys, während sie über Smartphones im Unterricht diskutieren.©skynesher - iStock

Es ist ein immer wiederkehrender Streit: Dürfen Kinder und Jugendlichen ihr Smartphone mit in den Unterricht nehmen oder nicht? Und welche Handhabe haben die Lehrer:innen bei etwaigen Verstößen?

Das Wichtigste in Kürze

  • Das Mitführen des Smartphones darf nicht verboten werden.

  • Eine kurzfristige Wegnahme ist erlaubt.

  • Die Kontrolle des Smartphones ist verboten.

Jedes Bundesland kann selbst entscheiden

Da das Schulrecht Ländersache ist, gibt es in den Landesschulordnungen auch unterschiedliche Regelungen zu dem Thema. Ein echtes Gesetz zum Umgang mit den Smartphones in Schulen gibt es allerdings nur in Bayern (Artikel 56 Absatz 5 Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen). Dort verbietet eine Regelung die Handynutzung auf dem gesamten Schulgelände. Vorgeschrieben ist dort des Weiteren, dass das Mobiltelefon ausgeschaltet sein muss. Das bedeutet aber nicht, dass Handys generell verboten sind. Die Lehrkraft kann Ausnahmen erlauben, beispielsweise wenn die Eltern über Änderungen im Tagesablauf informiert werden müssen.

Das Mitführen des Smartphones darf nicht verboten werden

In anderen Bundesländern gibt es eher unterschiedliche und individuelle Regelungen, die den Schulen überlassen werden. Allerdings darf das reine Mitführen des Smartphones nicht untersagt werden. Dies dürfte wohl als unverhältnismäßig (und damit rechtswidrig) angesehen werden, da den Schülern vor Schulbeginn und nach Schulende die Handynutzung nicht verboten werden kann. Allerdings dürfen die Schulen, wie in Bayern, die Nutzung des Handys untersagen. Hintergrund hierfür ist der Bildungs- und Erziehungsauftrag der Schulen, dem sie aber nicht nachkommen können, wenn die Kinder und Jugendlichen permanent von ihren Telefonen abgelenkt sind.

Kurzfristige Wegnahme erlaubt

Konsequenz daraus ist, dass die Lehrer den Kindern das Smartphone auch kurzfristig wegnehmen dürfen. Denn sonst könnte die Schule das Nutzungsverbot nicht effektiv durchsetzen. Hier kommt es jedoch häufig zum Streit. Es gilt der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, der im konkreten Fall besagt, dass die Schule das Telefon nur so lange einbehalten darf, wie es angemessen ist. In der Schule bedeutet das in der Regel bis zum Ende der Schulstunde oder bis zum Ende des Schultages. Anders sieht es bei Prüfungen aus. Da jegliche Nutzung eines Telefons während der Prüfung als Täuschungsversuch gewertet werden kann, dürfen die Handys für die Dauer der Prüfung eingesammelt werden.

Einige Schulordnungen sehen zusätzlich vor, dass das eingezogene Handy durch die Eltern abgeholt werden muss. Das führt zur Problemstellung, dass das Smartphone unter Umständen über Nacht in der Schule verbleibt. Das Verwaltungsgericht Berlin (Az. 3 K 797.15) sah in einem Fall, in der das eingezogene Telefon sogar über das gesamte Wochenende in der Schule einbehalten wurde keinen Gesetzesverstoß. Dass der Schüler ohne sein Handy nach der Schule für seine Eltern „plötzlich unerreichbar“ war, begründe noch keinen schwerwiegenden Grundrechtseingriff.

Kontrolle des Smartphones ist verboten

Strikt verboten ist es für die Lehrer hingegen, das Telefon zu kontrollieren. Auf dem Telefon werden auch persönliche Daten des Schülers gespeichert. Hier schützen das Post- und Fernmeldegeheimnis sowie die informelle Selbstbestimmung des Kindes vor einer Kontrolle des Smartphones. Sollte hiergegen verstoßen werden, können die Eltern bei der zuständigen Schulbehörde eine Beschwerde einreichen. Im Gegenzug darf die Schule bei Verstößen gegen ein Handyverbot ihrerseits Sanktionen einleiten. Dies kann zum Beispiel Nachsitzen oder ein Ausschluss vom Unterricht sein.

Sonderfall Smartwatch

Immer mehr Kinder, auch in der Grundschule, tragen Smartwatches. Uhren, die eine versteckte Abhörfunktion durch ein integriertes Mikrofon besitzen, sind an Schulen in der Regel verboten. Handelsüblich und daher häufiger bei den Schüler:innen anzutreffen sind hingegen solche Smartwatches, die neben der Uhrfunktion die Möglichkeit bieten, mit dem Gerät zu telefonieren. Sie verfügen auch über eine für Eltern wichtige Trackingfunktion. Solche Uhren sind im Schulalltag wie Handys zu behandeln.

Lasse Paulus, Dipl.-Jurist

Lasse Paulus

Lasse Paulus, Dipl.-Jurist, klärt auf meinrecht.de über verschiedene Rechtsfragen auf.

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