Rechtsirrtum: Eltern haften (immer) für Ihre Kinder
„Eltern haften für ihre Kinder“, dieser Satz, den man beispielsweise häufig auf Baustellenschildern lesen kann, stimmt so nicht ganz. Wir klären auf, wann und warum Eltern tatsächlich für die durch ihre Kinder verursachten Schäden einstehen müssen.
Das Wichtigste in Kürze:
Eltern haften nur dann, wenn sie ihre Kinder nicht richtig beaufsichtigt haben.
Ständig im Auge haben müssen Sie ihr Kind zur Wahrung der Aufsichtspflicht nicht.
Ob Sie haften oder nicht, hängt auch vom Alter und Charakter des Kindes und der Situation ab.
Jeder ist für sich selbst verantwortlich
Zuerst einmal muss jeder Mensch nur für das geradestehen, was er auch selbst verschuldet hat. Das gilt auch für Eltern sowie Minderjährige – zumindest ab einem bestimmten Alter.
Allerdings, und das ist mit dem sehr ungenau formulierten Satz „Eltern haften für ihre Kinder“ gemeint, müssen Eltern unter Umständen für Schäden, die durch ihre Kinder entstanden sind, einstehen. Dies gilt immer dann, wenn sie ihre sogenannte Aufsichtspflicht verletzt haben. Genauer gesagt haften Eltern also für ihr eigenes Verschulden, ihre Kinder nicht richtig beaufsichtigt zu haben, obwohl sie nach dem Gesetz dazu verpflichtet sind.
Die Aufsichtspflicht erfüllt zwei Schutzzwecke:
- 1.
Schutz der Minderjährigen vor Schäden aller Art, die ihnen durch sie selbst oder durch Dritte entstehen können,
- 2.
Schutz außenstehender Dritter vor Schäden, die diesen von den Kindern zugefügt werden können.
Alter des Kindes und Situation sind entscheidend
Die Aufsichtspflicht ist unter anderem abhängig vom Alter des Kindes, seinem früheren Verhalten in ähnlichen Situationen, aber auch von den jeweiligen Umständen. So müssen Eltern ihre Kinder zum Beispiel an einem See ständig beaufsichtigen. Entscheidend ist immer: Was würden verständige Eltern nach vernünftigen Anforderungen unternehmen, um einen Schaden abzuwenden?
Eltern können sich nur dann vor der Haftung schützen, wenn sie nachweisen können, dass sie ihre Kinder ausreichend beaufsichtigt haben.
Ständig im Auge haben müssen Sie Ihr Kind zur Wahrung der Aufsichtspflicht aber nicht, entschied etwa das Oberlandesgericht Karlsruhe (Az.12 U 298/05)
Und wann haften Kinder selbst?
Kinder und Jugendliche haften erst ab einem bestimmten Alter:
0-7 Jahre: In diesem Alter sind Kinder nicht deliktsfähig, das heißt, sie können nicht für ihr Verhalten zur Verantwortung gezogen werden.
0-10 Jahre: Kinder haften in diesem Alter nicht selbst im Straßenverkehr – außer sie handelten mit voller Absicht.
Ab 7/10 bis 18 Jahre: In diesem Alter haften Kinder und Jugendliche bedingt deliktsfähig, das bedeutet, dass sie nur dann zur (eigenen) Verantwortung gezogen werden können, wenn sie auch die notwendige Einsichtsfähigkeit besitzen. Es kommt hier also immer auf das jeweilige Kind beziehungsweise den jeweiligen Jugendlichen an.
Lasse Paulus
Lasse Paulus, Dipl.-Jurist, klärt auf meinrecht.de über verschiedene Rechtsfragen auf.