Vorsorge
Im Leben jedes Menschen kann der Moment kommen, in dem er nicht mehr selbst entscheiden kann: Entscheiden, welcher medizinische Eingriff vorgenommen werden soll, kommunizieren, wie oder wo das Leben weitergehen soll, erledigen, was der Alltag fordert. Für diesen Moment kann man vorsorgen – z.B. in einer Patientenverfügung vorsorglich definieren, was eigene Wünsche und Vorstellungen sind.
Unser Ratgeber erklärt die Details und Zusammenhänge der verschiedenen Vorsorge-Möglichkeiten – und begleitet Sie Schritt für Schritt durch ein ungemütliches Thema.
Noch einfacher: Sie wollen sofort Ihre Vorsorgeverfügungen, wie z.B. Patientenverfügung erstellen.
Von Vollmacht und Verfügung – unser Ratgeber bringt Klarheit.
Die Patientenverfügung ist das Herzstück, in dem Sie festsetzen, WAS Sie wollen, wenn Sie es selbst nicht mehr ausdrücken können. Dazu passt die Vorsorgevollmacht (bzw. auch eine Betreuungsverfügung), um zu definieren, WER verantworten soll, dass Ihr Wille umgesetzt und nach Ihren Vorstellungen gehandelt wird. Umfassend vorzusorgen kann eine gewaltige Aufgabe sein – unser Ratgeber unterstützt Sie dabei.
Vorsorgen – Wann, wie, wo und mit wem?
Der Zeitpunkt für die Vorsorge ist am besten jetzt. Denn vorhersehen, wann der Fall (eines Unfalls zum Beispiel) eintritt, kann niemand. Wie Sie vorsorgen können, wird im Detail im Ratgeber erklärt. Bleiben die wichtigen Fragen, wen Sie als Vertrauensperson wählen und wo Sie die Dokumente verwahren – und immer wieder als Hausaufgabe: ist das, was in Ihren Vorsorgedokumenten steht noch aktuell?
Wählen Sie eine Person, die sie gut kennen und, klar: der sie vertrauen. Ein Familienmitglied, eine gute Freundin, ein alter Freund – jemand, von dem sie wissen, dass sie/er vor Ort ist, souverän mit Behörden und Ärzt:innen kommuniziert und vor allem: jemand, der die Zeit und Kraft hat, sich in Ihrem Sinne um Ihre Belange zu kümmern. Ihre Vertrauensperson wird sich wohlmöglich um viele Fragen Ihres Lebens kümmern – das kann auch die Frage sein, ob das Beatmungsgerät abgeschaltet werden soll. Machen Sie sich bewusst, welche Aufgaben auf Ihre Vertrauensperson zukommen.
Um Missbrauch dieser Vollmachtsposition zu vermeiden, kann eine Kontrollperson eingesetzt werden. Das kann auch eine Anwältin bzw. ein Anwalt sein. Im Grunde ist Ihr bester Schutz aber, eine Person zu wählen, der sie vollumfänglich vertrauen. Alle Details und Ihre Wünsche besprechen Sie dann umgehend mit der gewählten Vertrauensperson.
Die naheliegende erste Empfehlung: Wählen Sie einen Ort, an dem andere Ihre Unterlagen (Vollmacht/Verfügung und auch Testament etc.) leicht finden. Eine Schublade im Schreibtisch zum Beispiel. Teilen Sie Ihrer Familie, Freund:innen, Ihrer Vertrauensperson sowie Ärzt:innen mit, wo diese Unterlagen liegen oder verteilen Sie Kopien.
Im zentralen Vorsorgeregister der Bundes-Notarkammer können Sie gegen eine geringe Gebühr eine Registrierung vornehmen. Das Betreuungsgericht kann dort prüfen, ob und wo Sie Ihre Vorsorgeunterlagen aufbewahren.
Zentrum des Geschehens: die Patientenverfügung.
Sobald eine Patientenverfügung existiert, muss Ihr darin formulierter Wille erfüllt werden – egal ob es eine/einen Beteuer:in für Sie gibt. Es geht in der Patientenverfügung um den Umgang mit Erkrankungen, Eingriffen und Weiterbehandlung – um alle medizinischen Detailfragen, die auftauchen können, wenn Sie selbst nicht mehr in der Lage sind, zu kommunizieren, was Sie wollen.
Dem Wunsch, in jedem Fall eigenmächtig zu entscheiden, wie es weitergehen soll, kommt man mit einer Patientenverfügung sehr nahe: Eine Patientenverfügung ist die eigenhändige Willenserklärung einer Person über den medizinischen Umgang mit sich im Ausnahmefall.
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), Paragraf 1901a:
(1) Hat ein einwilligungsfähiger Volljähriger für den Fall seiner Einwilligungsunfähigkeit schriftlich festgelegt, ob er in bestimmte, zum Zeitpunkt der Festlegung noch nicht unmittelbar bevorstehende Untersuchungen seines Gesundheitszustands, Heilbehandlungen oder ärztliche Eingriffe einwilligt oder sie untersagt (Patientenverfügung), prüft der Betreuer, ob diese Festlegungen auf die aktuelle Lebens- und Behandlungssituation zutreffen. Ist dies der Fall, hat der Betreuer dem Willen des Betreuten Ausdruck und Geltung zu verschaffen. Eine Patientenverfügung kann jederzeit formlos widerrufen werden.
Da niemand weiß, ob und wann der Ausnahmefall eintritt, sollte die Patientenverfügung am besten noch heute aufgesetzt werden. Allerdings ist die Thematik nicht einfach – weder das gedankliche Ausmalen und Formulieren der möglichen Situationen noch alle relevanten Fakten zu beachten. Daher eins nach dem anderen.
Warum die Patientenverfügung?
Die Szenarien, in denen die Existenz einer Patientenverfügung wichtig ist, sind unterschiedliche – und allesamt nicht wünschenswert. Wenn Sie schwer krank sind, im Koma liegen oder eine Hirnschädigung erleben, muss entschieden werden, wie es mit Ihnen weitergeht (Magensonde? Beatmungsgerät? Organtransplantation?). Sie verfassen also vorab eine Patientenverfügung, aus folgenden Gründen:
Sie möchten Ihren Angehörigen ersparen, diese Entscheidungen zu treffen, denn das kann sehr herausfordernd sein (wenn es z.B. darum geht, ein Beatmungsgerät abzuschalten).
Nur Sie wissen genau, was Ihre Vorstellungen von einem lebenswerten Leben sind und halten diese für Angehörige sowie Ärztinnen und Ärzte in Ihrer Patientenverfügung fest.
Sie möchten selbstbestimmt mit Ihrem Körper und Ihrer Gesundheit umgehen.
Sie haben eine schwere Krankheit und wissen in etwas, was auf sie zukommt und möchten für alle Fälle Klarheit schaffen und Antworten festsetzen.
Keine Patientenverfügung – was dann?
Sie sind nicht verpflichtet, eine Patientenverfügung zu verfassen. Sollte allerdings der Fall eintreten, dass Sie nicht mehr selbst über medizinische Maßnahmen entscheiden können, geschieht ohne Patientenverfügung Folgendes: Die Ärzt:innen werden Ihre Angehörigen befragen, um anhand Ihrer früheren Äußerungen Ihren mutmaßlichen Willen zu ermitteln. Ein wackeliges Unterfangen für alle Beteiligten.
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), Paragraf 1901a:
„(2) Liegt keine Patientenverfügung vor oder treffen die Festlegungen einer Patientenverfügung nicht auf die aktuelle Lebens- und Behandlungssituation zu, hat der Betreuer die Behandlungswünsche oder den mutmaßlichen Willen des Betreuten festzustellen und auf dieser Grundlage zu entscheiden, ob er in eine ärztliche Maßnahme nach Absatz 1 [siehe oben] einwilligt oder sie untersagt. Der mutmaßliche Wille ist aufgrund konkreter Anhaltspunkte zu ermitteln. Zu berücksichtigen sind insbesondere frühere mündliche oder schriftliche Äußerungen, ethische oder religiöse Überzeugungen und sonstige persönliche Wertvorstellungen des Betreuten.“
Vollmacht und Ehegattenregelung
Grundsätzlich ist eine Vorsorgevollmacht nötig, damit Ihre Angehörigen rechtskräftig für Sie entscheiden können. Seit 1. Januar 2023 spricht das Notvertretungsrecht (§ 1358 BGB) Ehegatten eine besondere Rolle zu: Sie dürfen sich gegenseitig vertreten, wenn ein Partner aufgrund von Bewusstlosigkeit oder einer Krankheit seine Angelegenheiten der Gesundheitssorge vorübergehend (maximal 6 Monate) rechtlich nicht besorgen kann.
Eine Vorsorgevollmacht kann trotz dieser Regelung sinnvoll sein. Bedenken Sie Folgendes:
Die Sonderregelung gilt, wie der Name sagt, ausschließlich für Ehegatten. Eventuell möchten Sie zusätzlich andere nahestehende Personen für die Vorsorge miteinbeziehen, auch um Ihren Ehegatten bzw. Ehegattin zu entlasten.
Es ist nur der Bereich der Gesundheit abgedeckt. Es sollte aber jemanden geben, der Sie rundum vertreten kann.
Nach 6 Monaten endet die Sonderregelung - dann würde ohne Vorsorgevollmacht wiederum das Betreuungsgericht für Sie entscheiden.
Eine Bescheinigung des Arztes ist vorab nötig, damit die Ehegatten-Sonderregelung in Kraft tritt. Es kann daher wertvoll sein, wenn Sie unmittelbar in Angelegenheiten vertreten werden können.
Die Vorsorgevollmacht
Voraussetzungen und Vorüberlegungen
Sie haben sich für eine Patientenverfügung entschieden. Bevor Sie mit dem Schreiben beginnen, gibt es an erster Stelle die Grundvoraussetzungen zu beachten, um eine gültige Patientenverfügung zu verfassen:
Sie sind volljährig.
Sie sind einwilligungsfähig – das heißt, Sie in der Lage zu verstehen, welche Folgen der mögliche medizinische Eingriff haben kann.
Sie schreiben die Patientenverfügung als Text und unterschreiben eigenhändig.
Sind diese drei erfüllt, folgt der wichtigste Teil: Sie überlegen sich, was Ihr Wille ist. Da dabei lebensbedrohliche Szenarien auszumalen sind, fällt das vielen nicht leicht. Eine Beratung bei Ärzt:innen, Hospiz-Vereinen und auch Gespräche mit Angehörigen und Freund:innen können weiterhelfen.
Den eigenen Willen formulieren
Sobald Sie ergründet haben, was Ihr Wille zu bestimmten Lebens- und Behandlungssituationen ist, formulieren Sie diesen so konkret wie möglich. Allgemeine Formulierungen wie z.B. „ich möchte ein menschenwürdiges Leben führen“ helfen nicht wirklich weiter, da jede:r etwas anderes darunter versteht. Die Entscheidung bzgl. akut geforderter Maßnahmen bliebe weiterhin Auslegungssache.
Wir stellen Ihnen eine Mustervorlage der Patientenverfügung bereit, haben für Sie den Aufbau zusammengefasst und liefern Formulierungen als Orientierung.
Vor- und Familienname, Geburtsdatum und Anschrift
Genaue Beschreibung der Situation, in der die Patientenverfügung gelten soll sowie genaue Vorgaben zu den Maßnahmen. Dabei hilft unsere Übersicht Textbausteine.
Wünsche zu Sterbeort und -begleitung
Aussagen zur Verbindlichkeit, zur Auslegung, zur Durchsetzung und zum Widerruf
Hinweis auf weitere Vorsorge-Dokumente (Vorsorgevollmacht etc.)
Hinweis auf eine mögliche Bereitschaft zur Organspende
Schlussformel mit Datum und Unterschrift
Aktualisierungen (etwa alle zwei Jahre empfohlen) werden mit Datum und Unterschrift gekennzeichnet
Textbausteine für Ihre Patientenverfügung
Wir haben für Sie einige exemplarische Formulierungen zu unterschiedlichen Situationen gesammelt. Diese Übersicht soll Ihnen helfen, eine angemessene und gültige Patientenverfügung zu verfassen.
Textbausteine PatientenverfügungBrauchen Sie noch mehr Mustervorlagen? Dann schauen Sie gern in unserem Downloadbereich nach den passenden Dokumenten.
Checkliste Patientenverfügung
Verschaffen Sie sich einen ersten Überblick zu den Inhalten und Pflichtteilen einer Patientenverfügung.
Checkliste PatientenverfügungDie Vorsorgevollmacht
Wer übernimmt, wenn Sie nicht mehr selbst entscheiden können, was das Richtige für Sie ist? Genau das kann in einer Vorsorgevollmacht festgelegt werden. Sie beauftragen darin eine Vertrauensperson, für Sie zu handeln, zu entscheiden und Verträge abzuschließen. Wie diese Vertrauensperson genau handeln soll, können Sie in einer sogenannten Innenverhältnisregelung festlegen.
Eine Vorsorgevollmacht ausgefüllt zu haben ist in bestimmten und teils nicht vorhersehbaren Momenten wertvoll: Wenn Sie in hohem Alter nicht mehr selbst entscheiden können (durch Demenz beeinflusst zum Beispiel) oder durch einen Unfall bzw. eine schwere Krankheit beeinträchtigt sind (zeitweise im Koma liegen zum Beispiel). Wenn Sie keine Vertrauensperson bestimmen, wird das Amtsgericht entscheiden:
Paragraf 1896 Bürgerliches Gesetzbuch (1):
„Kann ein Volljähriger auf Grund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen, so bestellt das Betreuungsgericht auf seinen Antrag oder von Amts wegen für ihn einen Betreuer.“
Für eine Vorsorgevollmacht bieten wir Ihnen eine Mustervollmacht im Downloadbereich. Die Inhalte sind überschaubar – und das Ganze wird verfasst wie ein Vertrag zwischen zwei Personen. Wichtige Eckdaten sind:
Ihre Daten (Name/Vorname/Adresse /Geburtsdatum/Unterschrift)
Daten der bevollmächtigten Person (Name/Vorname/Adresse /Geburtsdatum/Unterschrift optional)
Aufgabenbereich für den die Vollmacht gilt: Generalvollmacht oder nur Teilbereiche (für diese Entscheidung hilft der Überblick über die Aufgabenbereiche)
Ein Sonderfall tritt auf bei Bankgeschäften (dafür muss meist ein spezielles Formular der entsprechenden Bank ausgefüllt werden) sowie Käufen und Verkäufen von Immobilien (dazu muss die Vorsorgevollmacht vom Notar beglaubigt werden.)
Um die passende Vertrauensperson zu wählen, sollten Sie sich bewusst machen, was auf diese Person zukommen kann: zu den Pflichten kann von einer simplen Banküberweisung bis zum gesamten Hausverkauf alles dazugehören. Wir stellen Ihnen alle Aufgabenbereiche im Überblick bereit.
Als Kür gilt für die bevollmächtigte Person die Auflösung von Verträgen, Abos, Mitgliedschaften etc. Um es der bevollmächtigten Person auch hierbei leichter zu machen, sammeln Sie alle wichtigen Infos am besten in unserer Vorlage zum Download.
Das Testament
Die Betreuungsvollmacht
Auch in einer Betreuungsverfügung können Sie festlegen, wer für Sie entscheiden soll, wenn Sie es nicht mehr selbst können. Im Gegensatz zur Vorsorgevollmacht muss die Betreuungsverfügung keine bestimmte Form haben: Sie notieren schlichtweg Ihre Wunschperson, die für Ihre Betreuung zuständig sein soll. Das ist auch noch möglich, wenn Sie nicht mehr voll geschäftsfähig sind.
Voll geschäftsfähig ist normalerweise jeder Mensch über 18 Jahre. Das heißt, man kann ab diesem Alter Rechtsgeschäfte eingehen. Rechtsgeschäfte sind zum Beispiel Mietverträge, Arbeitsverträge, das Eröffnen eines Bankkontos, Heiraten oder Kaufverträge. Unterschreibt eine geschäftsfähige Person einen Mietvertrag, dann ist dieser Mietvertrag gültig.
Durch eine psychische Erkrankung oder einen Unfall kann es sein, dass man seine Geschäftsfähigkeit verliert – wenn man zum Beispiel nicht mehr einschätzen kann, ob ein Vertrag inklusive seiner Konsequenzen eine gute oder schlechte Entscheidung ist. Wenn das Betreuungsgericht davon erfährt, spricht es mit der Person. Das Gericht prüft, bei welchen Entscheidungen diese Person Hilfe braucht. Für diese Bereiche bestimmt das Gericht dann einen Betreuer oder eine Betreuerin. Der oder die Betreuer:in geht jetzt die Rechtsgeschäfte für diese Person ein.
Wenn das Gericht eine Betreuungsperson für Sie auswählt, müssen Ihre Wünsche aus der Betreuungsverfügung berücksichtigt werden. Die von Ihnen vorgeschlagene Person wird dahingehend geprüft und falls tauglich auch in ihren Handlungen vom Gericht kontrolliert.
Zwei Vorsorgevarianten im Vergleich
Vorsorgevollmacht oder Betreuungsverfügung, was soll es sein? Möchten Sie eine Generalvollmacht unterzeichnen oder nur einen rechtlichen Betreuer vorschlagen? Um es noch komplexer zu machen: Auch die Kombination beider Varianten kann sinnvoll sein, wenn z.B. Ihre Vertrauensperson doch ein bisschen überwacht werden soll (von der Betreuungsperson) oder für den Fall, dass Sie keine Vertrauensperson haben, der Sie eine komplette Vollmacht ausstellen möchten.
Gestalten Sie Ihre Vorsorge ganz nach Ihren Wünschen – unsere Übersicht soll dabei unterstützen und zeigt beide Varianten im Vergleich.
Vorsorgevollmacht | Betreuungsverfügung |
---|---|
Ist als Generalvollmacht zu sehen Sie beauftragen eine Person, stellvertretend für Sie zu handeln | Vollmacht für rechtliche Betreuung Sie legen fest, wer Sie betreuen soll – wie und wo. |
Zusatz (optional) Die Innenverhältnisregelung legt fest, WIE die/der Bevollmächtigte die agieren soll (z.B. wie welche Bankgeschäfte abgewickelt werden sollen) | - |
Voraussetzung Ihre volle Geschäftsfähigkeit beim Aufsetzen der Vollmacht | Keine Voraussetzung Auch gültig, wenn in nicht voll geschäftsfähigem Zustand verfasst |
Formgebunden Es sind die Vorgaben von Form und Inhalt zu beachten | Keine Formvorgabe Sie können auf einem schlichten Blatt Papier notieren, was Ihr Wunsch ist. |
Sofort wirksam Die gewählte Person kann unmittelbar für Sie handeln. | Zeitliche Verzögerung Die gewählte Person muss vom Gericht bestätigt werden. |
Vorsorgen für sich selbst – und für die Angehörigen
Sie wirken schlicht, diese Vorsorgedokumente – und doch führen sie ganz nebenbei, dazu dass man sich mit dem eigenen Tod befasst. Manche sagen, es sei befreiend, dies zu tun. Das entscheiden Sie am besten selbst. In jedem Fall ist es befreiend und eine große Unterstützung für Ihre Angehörigen bzw. die beauftragte Betreuungsperson, wenn Sie Ihre Vorstellungen und Wünsche formulieren und relevante Infos hinterlegen. Am besten gleich heute.