Bahnstreik auf dem Arbeitsweg: Was müssen Arbeitnehmer beachten?
In Deutschland wird auf Bahnstrecken und an Flughäfen wieder gestreikt. Gewerkschaften haben zum Streik aufgerufen. Was bedeutet das für Arbeitnehmende, wenn sie dadurch zu spät zur Arbeit kommen?
Das Wichtigste in Kürze:
Gestreikt wird im Fern- sowie im Nahverkehr und an den Flughäfen.
Arbeitgeber sollten bei Verspätungen frühestmöglich informiert werden.
Ein Recht, bei Bahnstreik zu Hause zu bleiben, gibt es nicht.
Was ist, wenn ich wegen Streiks nicht zur Arbeit kommen kann?
Als Arbeitnehmer:in obliegt Ihnen das sogenannte Wegerisiko. Das bedeutet, dass Sie das Risiko dafür tragen, wenn Sie aufgrund von absehbaren Verkehrsbehinderungen – dazu zählen Schnee und Glatteis und eben auch Bahnstreiks – zu spät bei der Arbeit erscheinen.
Arbeitnehmende müssen daher alles Zumutbare tun, um pünktlich am Arbeitsplatz zu sein. Was zumutbar ist und was nicht, ist im Einzelfall zu entscheiden. So ist es jedoch für die Angestellten erträglich, Fahrgemeinschaften zu bilden, um zur Arbeit zu gelangen.
Ein Recht, bei Bahnstreik zu Hause zu bleiben, gibt es nicht.
Übrigens: Dasselbe gilt auch bei Straßenblockaden wie beispielsweise aktuell aufgrund von Bauern-Protesten.
Wie komme ich bei Bahnstreik zur Arbeit?
Betroffen vom Streik ist der Regional-, Fern und S-Bahn-Verkehr. Die Bahn hat zwar angekündigt, einen Notfahrplan aufzustellen. Allerdings wird dieser mit weitaus weniger Zügen und weniger Sitzplätzen stattfinden. Auf bahn.de/aktuell und in der „DB Navigator“-App sind Fahrpläne von Ersatzbussen nachsehbar. Daneben hat die Bahn eine kostenfreie Sonderhotline unter: 08000-996633 eingerichtet.
Arbeitnehmende sind bei Streik verpflichtet, auf alternative Verkehrsmittel umzusteigen, um rechtzeitig auf der Arbeit zu erscheinen. Um pünktlich zu sein, müssen Sie den Arbeitsweg auch erheblich früher antreten als gewöhnlich.
Neben Ersatzbussen können Arbeitnehmende auf Fernbusse und das Auto umsteigen. Wer kein eigenes Fahrzeug besitzt, kann in einigen Städten Carsharing Angebote nutzen. So stehen in Hamburg, Berlin, Duisburg und Düsseldorf sowie München und Stuttgart Autos des Carsharing-Anbieters Miles bereit. Auch sollte man sich mit Arbeitskolleg:innen oder Bekannten auf Fahrgemeinschaften verständigen. Es lohnt sich, auf Pendlerportalen wie Pendlerportal, BlaBlaCar oder mitfahren.de nachzuschauen.
Wichtig: Welche Unternehmungen Arbeitnehmende bei Bahnstreiks auf sich nehmen müssen, ist immer eine Frage der Verhältnismäßigkeit. Es ist nicht zu beanstanden, wenn eine Arbeitskraft, die wenig verdient, darauf verzichtet, mit einem Taxi zur Arbeit zu erscheinen. Auf den Taxikosten für den Arbeitsweg bleiben Arbeitnehmer:innen nämlich sitzen.
Lesen Sie hier, welche Rechte Reisende beim Streik im Nahverkehr haben.
Arbeitgeber frühzeitig informieren
Wichtig ist, dass alle Arbeitnehmer:innen, die aufgrund eines Streiks nicht pünktlich zur Arbeit erscheinen können, dem Arbeitgeber so früh wie möglich Bescheid geben, dass sie zu spät kommen.
Generell sollten Sie frühzeitig mit Ihrem Chef darüber sprechen, wie Sie bei Bahnstreiks reagieren sollten.
Sind Abmahnungen und Lohnkürzungen zulässig?
Häufig erhalten Arbeitnehmer:innen Abmahnungen, weil sie wegen eines Streiks im öffentlichen Dienst zu spät zur Arbeit erschienen sind. Dies gilt vor allem dann, wenn die Streiks, wie die ab Mittwochfrüh bereits einige Tage vorher angekündigt wurden. Kommen Arbeitnehmende mehrmals zu spät, droht im schlimmsten Fall die Kündigung.
Auch Lohnkürzungen sind möglich. Es gilt der Grundsatz: „Ohne Arbeit kein Lohn“, soweit nichts anderes im Arbeits- oder Tarifvertrag vereinbart ist.
Homeoffice und Überstunden-Abbau an Bahnstreik-Tagen
Arbeitgeber:innen können ihren Beschäftigten an Streiktagen auch die Möglichkeit zu zusätzlichen Homeoffice-Tagen einräumen. Ein Recht auf Homeoffice gibt es aber nicht. Auch der Abbau von Überstunden oder ein kurzfristiger Urlaub sind möglich. Manche Arbeitgeber:innen haben dazu bereits Regelungen im Tarifvertrag oder den Betriebsvereinbarungen getroffen.
Zählt der Arbeitsweg als Arbeitszeit?
Der Weg zur Arbeit zählt grundsätzlich nicht als Arbeitszeit. Anderes gilt nur dann, wenn Arbeitgeber:innen ihren Beschäftigten vorschreiben, öffentliche Verkehrsmittel zu nutzen, um darin bereits mit der Arbeit zu beginnen. Andernfalls zählt der Arbeitsweg zur privaten Zeit. Anderes kann bei Dienstreisen gelten. Dazu sind die getroffenen Regelungen im Arbeits- oder Tarifvertrag maßgeblich.
Übrigens: Bei Streik in Kitas gilt, dass Arbeitnehmende zunächst versuchen müssen, ihre Kinder anderweitig betreuen zu lassen – etwa bei den Großeltern, Nachbarn oder einer Tagesmutter. Für den Fall, dass keine Ersatzbetreuung gefunden wird, darf das Kind zu Hause betreut werden. Eine Abmahnung oder gar eine Kündigung droht den betroffenen Eltern nicht. Auch hier muss die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber umgehend informiert werden.
Und was ist mit schulpflichtigen Kindern? Auch für Schüler bedeutet ein Streik keinesfalls schulfrei. Nach Angaben des NRW-Schulministeriums müssen bei angekündigten Streiks die Eltern dafür Sorge tragen, dass ihr Kind in die Schule kommt.
Worum geht es der GDL beim Bahnstreik?
Die Lokführer:innen möchten in erster Linie die Wochenstunden von 38 auf 35 Stunden verringern, bei vollem Lohn. Das lehnt die Bahn bislang ab bzw. macht Angebote, die darunter liegen. Daneben möchte die GDL für ihre Mitglieder mehr Lohn.
Über vieles weitere zum Bahnstreik informiert die Bahn auf ihrer Webseite.
Lesen Sie mehr zur Kündigung auf unserer Ratgeberseite.
Anna Kristina Bückmann
Mit ihrem Fachwissen als Volljuristin beantwortet sie für meinrecht.de die alltäglichen Rechtsfragen unserer Leser:innen.