Assistenzhund: Wenn der Zutritt verweigert wird

Assistenzhunde ermöglichen es Menschen mit Behinderung, am gesellschaftlichen Leben teilzuhaben. Was können sie tun, wenn ihnen der Zutritt verweigert wird?
Das Wichtigste in Kürze:
Betreiber öffentlich zugänglicher Einrichtungen müssen Assistenzhunden den Zutritt gewähren.
Das Recht ist im Behindertengleichstellungsgesetz verankert.
Wird der Zutritt verweigert, müssen Sie dies nicht hinnehmen.
Assistenzhund: Selbstbestimmt am Leben teilhaben
Assistenzhunde haben einen wichtigen Job: Nach Expertenschätzungen sind aktuell rund 3.000 von ihnen (inklusive Blindenhunde) im Einsatz. Sie ermöglichen oder erleichtern es Menschen mit einer Behinderung oder chronischen Erkrankung, selbstbestimmt am gesellschaftlichen Leben teilzuhaben.
Ihr gutes Recht: Begleitung durch einen Assistenzhund
Menschen mit Behinderung, die auf einen Assistenzhund angewiesen sind, haben in Deutschland ein Recht, von ihrem Hund begleitet zu werden – auch in Hotels, Restaurants, Geschäften und in anderen öffentlich zugänglichen Einrichtungen. Dieses Recht ist im Behindertengleichstellungsgesetz (§ 12e BGG ) geregelt.
Zutritt mit Assistenzhund darf nicht verwehrt werden
Seit Juli 2021 verpflichtet das BGG die Betreiber:innen öffentlich zugänglicher Einrichtungen – sowohl staatliche als auch private – Menschen mit Behinderung in Begleitung ihres Assistenztieres den Zutritt zu gewähren. Dies gilt für Orte wie:
Hotels
Restaurants
Einzelhandelsgeschäfte
Arztpraxen
Museen
öffentliche Verkehrsmittel
Ausnahme: hygienische Gründe
Eine Ausnahme besteht nur, wenn der Zutritt mit Assistenzhund eine „unverhältnismäßige oder unbillige Belastung“ für die Betreiber:innen darstellt. Dies müssen jedoch die Betreiber:innen nachweisen. Beispielsweise kann der Zutritt zu Intensivstationen oder sterilen Produktionsbereichen aus hygienischen Gründen eingeschränkt werden.
Assistenzhunde nicht vergleichbar mit Haustier
In der Praxis kommt es dennoch vor, dass Menschen mit Assistenzhund der Zutritt verweigert wird. In Österreich sorgte kürzlich der Fall einer Frau für Aufsehen, die einen Gesundheitsurlaub in einem Wellnesshotel buchen wollte. Das Hotel lehnte sie ab, weil sie einen Assistenzhund mitführen muss. Sie klagte auf Schadenersatz wegen einer Diskriminierung nach dem BGG und bekam vor Gericht Recht. Assistenzhunde seien nicht mit einem Haustier vergleichbar, so das Urteil.
Zutrittsverbot für Assistenzhund verletzt Grundrecht
In Deutschland hat das Bundesverfassungsgericht im Januar 2020 (AZ. 2 BvR 1005/18 ) entschieden, dass es eine unzulässige Ungleichbehandlung wegen einer Behinderung (Artikel 3 Absatz 3, Satz 2 Grundgesetz) darstelle, wenn einer sehbehinderten Person mit ihrem Assistenzhund der Zutritt zu einer orthopädischen Gemeinschaftspraxis verwehrt wird.
Zutritt verweigert: Was können Sie tun?
Wenn Ihnen oder Ihrem Assistenzhund der Zutritt zu einer öffentlich zugänglichen Einrichtung verweigert wird, können Sie sich an die Schlichtungsstelle wenden. Dort kann ein kostenloses außergerichtliches Schlichtungsverfahren eingeleitet werden.
Woran erkenne ich einen Assistenzhund?
Die Assistenzhundeverordnung ist seit dem Jahr 2023 gültig und regelt die Kennzeichnung und den Nachweis von Assistenzhunden.
Ein Assistenzhund muss entweder ein offizielles Kennzeichen mit dem Assistenzhund-Logo tragen oder der oder die Halter:in muss einen Ausweis über die Mensch-Assistenzhund-Gemeinschaft vorzeigen. Weitere Nachweise sind nicht erforderlich.

Frauke Stamm
Als Kommunikations-Expertin mit langjähriger Erfahrung recherchiert sie spannende Rechtsfragen aus dem Alltag und beantwortet diese auf meinrecht.de.