Mittelfinger, Zunge raus, Vogel zeigen – Was Beleidigungen im Straßenverkehr kosten

Lesezeit: 3 minVerkehrsrecht
Blog: Beleidigung im Straßenverkehr©RapidEye - iStock

Sie werden von einem Autofahrer überholt, geschnitten und ausgebremst. Das „A“-Wort ist schnell gefallen. Der Mittelfinger gezückt. Doch was manche nicht wissen: Für Beleidigungen im Straßenverkehr drohen teils empfindliche Strafen.

Das Wichtigste in Kürze:

  • Für Mittelfinger und ähnliche Gesten drohen bis zu 4.000 Euro Strafe.

  • Mitunter kann auch eine Freiheitsstrafe verhängt werden.

  • Die Beleidigung muss nachgewiesen werden können.

Welche Beleidigungen im Straßenverkehr sind strafbar?

Was als Beleidigung gilt, ist gar nicht so einfach bestimmbar. Denn das Strafgebesetzbuch (StGB) stellt zwar die Beleidigung – und damit natürlich auch die im Straßenverkehr – unter Strafe. Es definiert aber nicht, was eine Beleidigung eigentlich ist.

Jurist:innen verstehen unter einer Beleidigung „die Kundgabe der Missachtung bzw. Nichtachtung“. Es geht also darum, die Person abzuwerten.

Abzugrenzen ist die (strafbare) Beleidigung von der reinen Meinungsäußerung. Die Abgrenzung ist immer eine Entscheidung der Gerichte im Einzelfall. Dabei wird abgewogen, was im konkreten Fall wichtiger ist: die persönliche Ehre der/des Betroffenen oder die Meinungskundgabe. Geht es der äußernden Person eher darum, das Gegenüber herabzuwürdigen? Oder möchte sie ihre Meinung kundtun?

Das Gegenüber muss die Beleidigung wahrnehmen

Beleidigen kann man durch Wörter, aber auch durch Gesten. Der Mittelfinger, die Zunge rausstrecken und einen Vogel zeigen, das gilt ganz klar als Beleidigung. Beschimpfungen wie „Idiot“, „dumme Kuh“ und „Arschloch“ sind ebenfalls beleidigend und damit strafbar. Wichtig ist jedoch, dass das Gegenüber die Äußerung mitbekommen hat. Eine schlafende Person kann man nicht beleidigen.

Welche Beleidigung kostet wie viel Strafe?

Welche Strafe droht, ist nicht eindeutig festgelegt. Es gibt für die verschiedenen Beleidigungen keine Aufzählung im Bußgeldkatalog. Laut § 185 StGB ist eine Beleidigung mit einer Geldstrafe bis hin zu einem Jahr Freiheitsstrafe zu bestrafen. Die Urteile fallen ganz unterschiedlich aus.

Bei der Strafe kommt es auf verschiedene Faktoren an: Hat die- oder derjenige zum ersten Mal beleidigt? Wie schlimm war ihre/seine Aussage? Hat die oder der andere provoziert?

Beispielhaft urteilten Gerichte wie folgt:

  • Vogel zeigen: 750 Euro

  • Zunge raus: 150 Euro

  • „Halt die Fresse“: 100 Euro

  • „Arschloch“ und „Idiot“: bis zu 1.500 Euro

  • Mittelfinger zeigen: 4.000 Euro

Das sind allerdings nur Richtwerte. Die Gerichte können im Einzelfall anders entscheiden.

Werde ich bei einer Beleidigung auf jeden Fall bestraft?

Ob eine Strafe droht, hängt bei der Beleidigung stets davon ab, ob deswegen jemand auch einen Strafantrag bei der Polizei gestellt hat. Die Beleidigung wird nur verfolgt, wenn es jemand beantragt. Anders ist dies der Fall, wenn man eine Polizistin oder einen Polizisten beleidigt. Hier braucht es für die Strafverfolgung keinen Antrag.

Es lohnt also, sich nach einer ausgesprochenen Beleidigung oder rausgestreckten Zunge beim Gegenüber zu entschuldigen. Besser noch, man beleidigt erst gar nicht.

Kennzeichen als Beweis

Natürlich muss Ihnen die Beleidigung auch nachgewiesen werden. Das ist mitunter gar nicht so einfach. Die Person, die den Strafantrag bei der Polizei stellt, muss Sie identifizieren. Dazu sollte man das Kennzeichen notieren. Daneben sollte die/der Täter:in auch so genau wie möglich beschrieben werden. Zeugenaussagen sind hilfreich.

Auch helfen Fotos oder Videos von der beleidigenden Person, diese zu identifizieren. Foto- und Filmaufnahmen von fremden Menschen zu machen, ist zwar problematisch, weil es in ihr Persönlichkeitsrecht eingreift. In diesem speziellen Fall ist es aber mitunter erlaubt.

Drohen Punkte in Flensburg?

Punkte im Fahreignungsregister beim Kraftfahrt-Bundesamt in Flensburg drohen bei einer Beleidigung nicht. Außer es wird dadurch die Sicherheit des Straßenverkehrs gefährdet. Allerdings können Richter:innen bei einer Verurteilung wegen Beleidigung im Straßenverkehr neben Geld- oder Freiheitsstrafe ein Fahrverbot verhängen.

Anna Kristina Bückmann

Anna Kristina Bückmann

Mit ihrem Fachwissen als Volljuristin beantwortet sie für meinrecht.de die alltäglichen Rechtsfragen unserer Leser:innen.

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