Herbstlaub: Wer haftet bei Verletzungen?

Lesezeit: 3 minSonstiges
Eine Frau steht im Garten mit einer Schubkarre voller Blätter. ©Yuliya Koneva - iStock

Der Herbst ist da! Die Jahreszeit bringt nicht nur bunte Blätter, sondern auch Gefahren durch rutschiges Laub auf Gehwegen und Straßen. Doch wer haftet eigentlich, wenn es zu Unfällen kommt?

Das Wichtigste in Kürze:

  • Grundstückseigentümer:innen müssen Ihre Grundstücke und die Gehwege davor frei von Laub halten.

  • Die Pflicht zur Laubräumung kann auf die Mieter:innen übertragen werden.

  • Bei öffentlichen Straßen und Wegen trifft die Pflicht die Kommune.

Herbstlaub birgt Rutschgefahren

Auf Grundstücken haften die Grundstückseigentümer:innen für freie Wege. Sie trifft die sogenannte Verkehrssicherungspflicht.

Die Verkehrssicherungspflichtbesagt, dass Eigentümer:innen eines Grundstücks dafür zu sorgen haben, dass der Grund und Boden sicher für andere ist. Typische Aufgabe der Verkehrssicherungspflicht ist neben dem Entfernen von Laub die Schneeräumpflicht.

Immobilien-Eigentümer:innen müssen also alle Wege auf dem Gelände, welche die Bewohner:innen typischerweise nutzen, frei von Laub halten. Hinzu kommt, dass sie auch die Geh- und Radwege unmittelbar vor dem Grundstück regelmäßig von Laub befreien müssen.

Die Pflicht zur Laubentfernung erstreckt sich aber nicht auf Straßen. Dafür ist die Kommune zuständig. Rutscht jemand aus und verletzt sich, haftet die Stadt oder die Gemeinde.

Übertragung auf die Mieter:innen im Mietvertrag

Auch können Mieter:innen laut Mietvertrag oder Hausordnung dazu verpflichtet werden, das Laub vor dem Hauseingang und auf dem Grundstück regelmäßig zu entfernen.

Ist dies der Fall, sollten Vermieter:innen in regelmäßigen Abständen kontrollieren, ob die Mieter:innen ihrer Pflicht auch tatsächlich nachgekommen sind. Sonst haften Eigentümer:innen im Ernstfall dennoch.

Daneben kann die Laubbeseitigung auch Dienstleistern übertragen werden.

Welche Schäden drohen bei Unfällen auf nassem Laub?

Rutschen Passanten auf nassem Laub aus und verletzten sich, drohen Ansprüche auf Schadensersatz und gegebenenfalls auf Schmerzensgeld. Zu den Schadensersatzansprüchen zählen beispielsweise die ärztlichen Behandlungskosten. Die Ansprüche richten sich gegen denjenigen, dessen Pflicht es war, das Laub zu beseitigen.

Allerdings haften Grundstückseigentümer:innen oder – sollte die Pflicht übertragen worden sein – Mieter:innen sowie die Kommune nur, wenn sie ihrer Pflicht, das Laub zu räumen, nachweislich nicht nachgekommen sind. Wurde das Laub in angemessenen zeitlichen Abständen entfernt, haften sie auch nicht.

Welche Räumzeiten gelten für Herbstlaub?

Wie oft Laub von den Wegen entfernt werden muss, dafür gibt es keine festen Zeiten. Hier sollten Sie sich aber an den Zeiten für die Schneeräumung orientieren. Diese sind

  • wochentags von 7 bis 20 Uhr,

  • am Wochenende und den Feiertagen zwischen 9 und 20 Uhr.

Versicherung für Schäden

Für Eigentümer:innen und Mieter:innen deckt die private Haftpflichtversicherung in der Regel solche Schäden ab. Sie springt ein, wenn es zu Schäden kommt. Bei Eigentümer:innen einer vermieteten Immobilie muss eine Haus- und Grundbesitzer-Haftpflichtversicherung abgeschlossen werden, um solche Schäden zu übernehmen.

Werfen Sie einen Blick in die Vertragsbedingungen, welche Schäden abgedeckt sind, sowohl bei der Privathaftpflicht, als auch bei einer Haus- und Grundbesitzer-Haftpflichtversicherung.

Fußgänger können Mitschuld tragen

Aber natürlich trägt auch jede Fußgängerin und jeder Fußgänger sein Stück Eigenverantwortung, dass sie oder er beim Gehen auf nassen Laubflächen aufpasst und besonders vorsichtig läuft. Ist dies nicht der Fall, kann die Verletzten eine Mitschuld oder sogar die ganze Schuld treffen.

Die regelmäßige Laubentfernung ist also nicht nur eine Frage der Sauberkeit, sondern auch der Sicherheit. Wer seiner Pflicht nachkommt und Laub regelmäßig entfernt, schützt sich und andere vor Unfällen und möglichen Haftungsansprüchen.

Anna Kristina Bückmann

Anna Kristina Bückmann

Mit ihrem Fachwissen als Volljuristin beantwortet sie für meinrecht.de die alltäglichen Rechtsfragen unserer Leser:innen.

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