Strafzettel auf dem Supermarkt-Parkplatz – Zulässig oder nicht?
Immer wieder sorgen Knöllchen auf Supermarkt-Parkplätzen für Unmut. Viele Supermärkte setzen Privatunternehmen ein, die ihre Kundenparkplätze auf Falschparker:innen kontrollieren. Doch sind diese „Strafzettel“ überhaupt zulässig?
Das Wichtigste in Kürze:
Private Unternehmen dürfen auf Supermarkt-Parkplätzen Knöllchen verteilen.
Schilder müssen ausdrücklich auf die Park-Regeln hinweisen.
Vorsicht: Nicht alle Gebühren sind zulässig.
Betreiber gehen gegen falsches Parken vor
Parkplätze in der Innenstadt sind äußerst beliebt. Vor allem größere Supermärkte haben deshalb oftmals mit Falsch- und Dauerparker:innen zu kämpfen – logisch, nehmen diese den Kundinnen und Kunden die Parkplätze weg.
Um diesem Zustand Herr zu werden, setzen viele Ladenbetreiber:innen mittlerweile private Firmen ein, die eine Vertragsstrafe für zu langes oder falsches Parken verlangen. In einige Fällen werden mithilfe von Rechtsanwält:innen sogar Unterlassungserklärungen verschickt, in denen der vermeintliche Falschparker erklärt, dass er dort zukünftig nicht mehr parkt.
Knöllchen fürs zu lange Parken – Geht das?
Falschparken auf Privatgrund – das ist ein Supermarktparkplatz in der Regel – gilt juristisch gesehen als Besitzstörung. Die Straßenverkehrsordnung gilt hier nicht. Gegen diese Störung darf die oder der Grundstückseigentümer:in vorgehen. Der Verstoß gegen die Park-Regeln darf mit einem Knöllchen geahndet werden. Dabei spielt es keine Rolle, ob eine Parkscheibe kontrolliert wird, die Auto-Kennzeichen mittels Software oder Kamera erfasst werden, oder Sensoren im Boden melden, ob ein Fahrzeug zu lange auf einem Parkplatz steht.
Es handelt sich hierbei übrigens nicht um ein Bußgeld, sondern um eine Vertragsstrafe, da mit dem Parken ein Vertrag mit dem Eigentümer oder dem von ihm beauftragten Unternehmen geschlossen wird. Aus diesem Grund müssen sowohl die Park-Regeln (zum Beispiel die erlaubte Dauer des Parkens) als auch die Vertragsstrafe beim Einfahren auf den Parkplatz gut zu erkennen sein.
Bei besonders schweren Verstößen kann ein falsch geparktes Fahrzeug sogar abgeschleppt werden. Dadurch entstehen Ihnen zusätzliche Kosten. Und das kann für Sie teuer werden.
Und wer muss zahlen?
In der Regel stellt die Strafe auf die oder den Fahrende(n) ab, da diese(r) Vertragspartner:in wird. Es darf also nicht davon ausgegangen werden, dass die oder der Fahrzeughalter:in auch Fahrer:in ist. Aus diesem Grund müssen Fahrzeughalter:innen auch weder das Knöllchen noch die Rechtsverfolgungskosten tragen, wenn sie selbst nicht gefahren sind. Jedoch kann der oder die Halter:in in Anspruch genommen werden, sollte nicht geklärt werden können, wer das Fahrzeug zur Zeit des Parkverstoßes gefahren ist.
Ein weiterer Streitpunkt sind Inkasso- und Mahngebühren. Diese können erhoben werden, wenn Sie nach dem ersten Brief der Parkbetreiberin oder des Parkplatzbetreibers nicht fristgerecht gezahlt haben. Im ersten Schreiben dürfen noch keine weiteren Gebühren in Rechnung gestellt werden.
Am Ende gilt: Prüfen Sie die Kosten und lassen Sie sich im Zweifel juristisch beraten. Denn was viele auch nicht wissen, laut dem Bundesgerichtshof (BGH) müssen die Kosten angemessen. In einem Urteil aus dem Jahr 2019 hielt der BGH eine Vertragsstrafe von 30 Euro für angemessen (Az.: XII ZR 13/19).
Lasse Paulus
Lasse Paulus, Dipl.-Jurist, klärt auf meinrecht.de über verschiedene Rechtsfragen auf.