Darf ich meinen Chef abmahnen?

Lesezeit: 2 minArbeitsrecht
Eine Gruppe von Menschen in einem Besprechungsraum. Eine Frau gestikuliert während der Diskussion agressiv.©skynesher - iStock

Dass Arbeitgeber:innen ihre Mitarbeitenden abmahnen können, ist allgemein bekannt. Aber dürfen auch Arbeitgeber:innen ihre Chefs abmahnen?

Das Wichtigste in Kürze

  • Auch Arbeitgeber:innen dürfen abgemahnt werden.

  • Die Abmahnung kann mündlich oder schriftlich erfolgen.

  • In der Abmahnung sollte das Fehlverhalten konkret beschrieben werden.

Nicht nur Arbeitgeber können Arbeitnehmer abmahnen

In den häufigsten Fällen liegt einem Arbeitsverhältnis ein schriftlicher Arbeits- oder Tarifvertrag zugrunde. In diesem Vertrag werden Vereinbarungen getroffen, auf die sich beide Vertragsparteien geeinigt haben. Kommt es dann zu einer Verletzung dieser Vereinbarungen sind beide Vertragspartner:innen berechtigt, der jeweils anderen Seite eine Abmahnung zu erteilen. Das heißt, dass auch Arbeitnehmer:innen ihren Chef abmahnen dürfen, sollte sich dieser nicht vertragskonform verhalten.

Was kann Gegenstand einer Abmahnung sein

Gegenstand einer Abmahnung kann vor allem die Verletzung der Fürsorgepflicht des Arbeitnehmers den Mitarbeitenden gegenüber sein. Dabei können die unterschiedlichsten Bereiche dieser Fürsorgepflicht betroffen sein. Wird zum Beispiel der Lohn nicht oder erst verspätet gezahlt, kann dies genauso zu einer Abmahnung führen, wie Mobbing oder sexuelle Belästigungen durch den Vorgesetzten. Auch starke Lohnkürzungen ohne ersichtlichen Grund oder ein vernachlässigter Arbeitsschutz reichen in der Regel für eine Abmahnung. Allerdings sollte vor einer Abmahnung das persönliche Gespräch mit der betroffenen Führungskraft gesucht werden, um Missverständnissen vorzubeugen und das Vertrauensverhältnis zu schützen.

Wie muss die Abmahnung aussehen

Da es keine gesetzlich vorgeschriebene Form für eine Abmahnung gibt, kann diese – es sei denn sie wurde im Arbeitsvertrag festgelegt – mündlich oder schriftlich an den Arbeitgeber erfolgen. Hier sollte beachtet werden, dass eine mündliche Abmahnung zu erheblichen Beweisproblemen führen kann. Aus diesem Grund empfehlen wir die Abmahnung schriftlich festzuhalten. Dabei sollte das Fehlverhalten der Führungskraft konkret beschrieben werden. Darüber hinaus sollte der Arbeitgeber darauf hingewiesen werden, dass es sich um eine Verletzung der vertraglich vereinbarten Pflichten handelt und dies künftig zu unterlassen sein. Eine Frist ist dabei nicht einzuhalten, jedoch ist es ratsam, die Abmahnung zeitnah nach dem Fehlverhalten einzureichen.

Lasse Paulus, Dipl.-Jurist

Lasse Paulus

Lasse Paulus, Dipl.-Jurist, klärt auf meinrecht.de über verschiedene Rechtsfragen auf.

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