Neues Jahr, neue Regeln: Gesetzliche Änderungen 2025 für Ihren Alltag
Steigende Energiepreise, elektronische Patientenakte, längere Postlaufzeiten: Das Jahr 2025 bringt zahlreiche gesetzliche Änderungen mit sich – viele davon betreffen direkt Ihren Alltag. Wir listen fünf wirklich wichtige Änderungen auf.
1. Mindestlohn 2025: Was Minijobber jetzt wissen müssen
Ab dem 1. Januar 2025 steigt der gesetzliche Mindestlohn auf 12,82 Euro brutto pro Stunde. Die Verdienstgrenze für Minijobs wird entsprechend von 538 Euro auf 556 Euro monatlich angehoben. Im vergangenen Jahr war er auf 12,41 Euro gestiegen.
2. Elektronische Patientenakte 2025: Das sollten Versicherte wissen
Ab dem 15. Januar 2025 haben alle gesetzlich Versicherten automatisch eine elektronische Patientenakte, um medizinische Daten zentral zu speichern und effizient mit Ärzt:innen oder Apotheken zu teilen. Außer, sie haben der Einführung Ihrer Akte widersprochen.
Die elektronische Akte soll für einen schnelleren Zugriff auf Gesundheitsinformationen für Praxen und Krankenhäuser sorgen und Papierkram reduzieren. Bevor Daten von einer Ärztin, einem Arzt, einer Psychotherapeutin, einem Psychotherapeuten oder einem Labor in die Akte eingefügt werden, müssen diese Sie informieren.
Sie entscheiden darüber, was eingefügt wird und was nicht. Lesen Sie in diesem Beitrag mehr zur elektronischen Patientenakte. Viele Fragen und Antworten finden Sie auch auf der Seite der Kassenärztlichen Vereinigung.
3. Post 2025: Höheres Porto und längere Lieferzeiten
Briefe dürfen ab dem 1. Januar 2025 länger unterwegs sein – die Zustellung muss nun bis zum dritten Werktag nach Einwurf erfolgt sein. Sie müssen daher mit längeren Postlaufzeiten rechnen. Gleichzeitig erhöht sich das Porto für einen Standardbrief auf 95 Cent.
4. Krankenkassenbeiträge: Wie Sie 2025 sparen können
Ab 2025 steigt der durchschnittliche Zusatzbeitrag in der gesetzlichen Krankenversicherung auf 2,5 Prozent, was für viele Versicherte höhere monatliche Beiträge bedeutet.
Mit der Erhöhung der Tarife haben Sie als Versicherte beziehungsweise als Versicherter ein Sonderkündigungsrecht. Mit Vergleichsportalen im Internet können Sie eine günstigere Versicherung finden und wechseln. Die neue Versicherung kündigt dann Ihren bestehenden Vertrag.
5. CO₂-Preis 2025: Warum Energie für alle teurer wird
Der CO₂-Preis steigt von 45 auf 55 Euro pro Tonne. Die höheren Kosten für Benzin, Diesel, Heizöl und Erdgas wirken sich direkt auf Haushalte aus – vor allem auf die Betriebskosten.
Die gestiegenen Heizkosten durch den CO₂-Preis werden über die Betriebskostenabrechnung teilweise an die Mietenden weitergereicht. Prüfen Sie Ihre Abrechnung sorgfältig!
Allerdings: Ab 2023 gibt es eine gesetzliche Regelung, die die Kostenaufteilung zwischen Vermieter:inen und Mieter:innen regelt. Zuvor trugen Mietende die gesamten Kosten allein: das CO₂-Kostenaufteilungsgesetz. Danach gilt: Je schlechter die Energieeffizienz eines Gebäudes ist, desto höher ist der Anteil an den CO₂-Kosten, den Vermieter:innen tragen müssen.
Mietnebenkosten-Prüfung
Wer trägt welchen Anteil der Nebenkosten (bzw. Betriebskosten) einer gemieteten Immobilie? Die Mineko-Prüfung bietet den Profi-Blick auf Ihre Nebenkostenabrechnung.
79,00 €Grundlage für die CO₂-Kostenaufteilung ist ein Stufenmodell, das die Effizienzklasse eines Gebäudes berücksichtigt. So tragen Mieter:innen beispielsweise 90 Prozent der CO₂-Kosten bei einem Gebäude, das über einen modernen Wärmeschutz oder erneuerbare Heizsysteme verfügt.
Bei einem ineffizienten Gebäude mit schlechter Dämmung und fossilen Heizsystemen tragen Mietende dagegen nur fünf Prozent. Den Rest trägt die oder der Vermieter:in. Die Aufteilung muss in der Betriebskostenabrechnung ausgewiesen sein.
In der Abrechnung müssen:
die gesamten CO₂-Kosten,
die Anteile, die Vermieter:in und Mieter:in tragen sowie
die Grundlage der Berechnung (also die Energieeffizienzklasse des Gebäudes) angegeben sein.
Lassen Sie sich den Energieausweis für das Gebäude von Ihrer/Ihrem Vermieter:in vorzeigen, um die Aufteilung nachprüfen zu können. Bei Fehlern in der Betriebskostenabrechnung haben Sie zwölf Monate Zeit, Widerspruch gegen die Abrechnung einzulegen.
Anna Kristina Bückmann
Mit ihrer journalistischen Erfahrung spürt sie spannende Rechtsthemen für meinrecht.de auf und beantwortet sie durch ihr Wissen als Volljuristin für die Leser:innen.