Hitzekollaps: Muss ich Erste Hilfe leisten?

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hitzekollaps-was-tun-meinrecht©Liudmila Chernetska - iStock

Freibad, Eis, die Sonne strahlt: Ein warmer Sommer ist schön! Wird es jedoch zu heiß, schadet das dem Kreislauf. Wann sind Sie verpflichtet zu helfen, wenn andere aufgrund der Hitze zusammenbrechen?

Das Wichtigste in Kürze:

  • Unterlassene Hilfeleistung ist strafbar.

  • Ein Hitzeschlag ist für Betroffene lebensbedrohlich.

  • Kommt es bei Betroffenen zum Hitzeschlag, müssen Sie den Notarzt unter der 112 alarmieren.

Wann Nichtstun strafbar ist

In der Regel macht man sich in Deutschland dann strafbar, wenn man etwas tut. Die Strafbarkeit erfordert in den meisten Fällen also ein aktives Handeln. Aber es gibt auch den Fall, dass Sie sich durchs reine Nichtstun strafbar machen können – zum Beispiel durchs Wegschauen, Vorbeigehen, Wegfahren und Abwenden.

Die unterlassene Hilfeleistung ist in § 323c Strafgesetzbuch normiert. Dort heißt es:

„Wer bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not nicht Hilfe leistet, obwohl dies erforderlich und ihm den Umständen nach zuzumuten, insbesondere ohne erhebliche eigene Gefahr und ohne Verletzung anderer wichtiger Pflichten möglich ist, wird […] bestraft.“

Es kommt also auf das Nichtstun an, obwohl andere in Gefahr sind und Ihre Hilfe brauchen.

Hitze schadet dem Kreislauf

Gerade im Sommer kann es passieren, dass der Kreislauf zusammenklappt. Grund ist die Hitze. Übersteigt die Außentemperatur die eigene Körpertemperatur, wird es gefährlich. Der Körper versucht, seine Temperatur auf 37 Grad zu halten, damit alle wichtigen Prozesse in uns gut funktionieren.

Wird es um uns herum zu heiß, muss der Körper viel Energie aufbringen, um seine eigene Temperatur stabil zu halten. Ist die Luftfeuchtigkeit daneben noch hoch, kann der Körper sich auch durchs Schwitzen nicht mehr richtig herunterkühlen, denn der Schweiß kann nicht mehr auf der Haut verdunsten. Der Körper überhitzt. Es kommt im schlimmsten Fall zum Hitzekollaps.

Besonders betroffen von den heißen Temperaturen sind

  • ältere und kranke Menschen,

  • Schwangere und

  • Kinder.

Wann Sie Hilfe leisten müssen

Wird ein Hitzeschlag nicht behandelt, kann dies für den Betroffenen lebensbedrohlich sein. Er oder sie befindet sich in einem Notfall.

Erleben Sie einen anderen Menschen in dieser bedrohlichen Situation, sind Sie dazu verpflichtet, die nach Ihren Fähigkeiten bestmögliche Hilfe zu leisten.

Wichtig ist dabei, dass Sie in diesem Fall das tun, was Sie sich zutrauen, also wozu Sie sich in der Lage fühlen. Einer alten kranken Frau wird es wohl nicht gelingen, einen kräftigen Mann in die stabile Seitenlage zu richten. Aber ihr ist es möglich, andere um Hilfe zu rufen, entweder Menschen auf der Straße anzusprechen oder direkt den Notarzt unter der Nummer 112 anzurufen.

Ebenso wichtig ist es aber auch, in dieser Situation mutig zu sein und nicht zu zögern, wenn die Zeit für andere alles entscheidend werden kann.

Wie sollten Sie reagieren?

Bei der Frage, wie Sie reagieren sollten, kommt es auf die jeweilige Situation an. Bestehen leichte Kreislaufprobleme bei der oder dem Betroffenen wie Schwindel oder Übelkeit, sollte man sie oder ihn erst einmal aus der Sonne zu einem schattigen Platz bringen und mit Wasser versorgen.

Droht die oder der Betroffene, das Bewusstsein zu verlieren, sollten Sie sie oder ihn auf den Rücken und die Füße hochlegen. Helfen Sie der Person, dicke Kleidung auszuziehen, einen Kragen zu lockern oder Knöpfe aufzuknöpfen. Auch können Sie den Betroffenen kühles (nicht eiskaltes!) Wasser über den Oberkörper laufen lassen und dem Körper so helfen, sich runterzukühlen. Auch ein feuchtes Tuch im Nacken hilft.

Hitzeschlag ist lebensbedrohlich

Ein Hitzeschlag ist lebensbedrohlich. Er unterscheidet sich bei den Betroffenen von einem Sonnenstich durch einen hochroten Kopf, Benommenheit, Schüttelfrost kann auftreten und ein steifer Nacken. Dann muss sofort der Notarzt unter der 112 gerufen werden.

Sind Sie sich unsicher, ob die Situation für die oder den Betroffenen lebensbedrohlich ist, rufen Sie den Notarzt besser einmal zu viel als einmal zu wenig.

Kann ich mich auch wegen falscher Hilfe strafbar machen?

Zwar ist es theoretisch möglich, dass Sie angezeigt werden, weil Sie falsch Hilfe geleistet haben. Dies kommt aber in der Realität so gut wie nie vor. Wenn Sie nach bestem Wissen und Gewissen Hilfe geleistet haben, machen Sie sich nicht strafbar, wenn sich die Situation der oder des Betroffenen verschlimmert.

In den seltensten Fällen kommt es nach einer Hilfeleistung zur Anzeige und noch seltener zu einer Strafe. Eine Strafbarkeit ist deutlich wahrscheinlicher, wenn Sie keine Hilfe leisten.

Anna Kristina Bückmann

Anna Kristina Bückmann

Mit ihrem Fachwissen als Volljuristin beantwortet sie für meinrecht.de die alltäglichen Rechtsfragen unserer Leser:innen.

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