Lohnzahlung

Lesezeit: 2 minArbeitsrecht
Frau mit Stift©julief514 - iStock

Gleich vorweg: Es gibt gesetzliche Vorgaben, wann das Gehalt zu zahlen ist: Am ersten Tag des Folgemonats – so steht es in § 614 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB). Arbeitgeber:innen können im Arbeits- bzw. Tarifvertrag allerdings minimale Abweichungen festsetzen, maximal bis zum 15. Tag des Folgemonats.

Das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg urteilte dazu 2017 (Az.: 4 Sa 8/17), dass eine Klausel unwirksam ist, nach der das Gehalt eines Arbeitnehmers erst zum 20. des Folgemonats fällig sein soll.

Wann ist es Zeit zu reagieren?

Was also tun als Arbeitnehmer:in, wenn der Lohn nicht pünktlich kommt? Wir erläutern Ihnen Ihren Bewegungsspielraum in fünf möglichen Eskalationsstufen, vom freundlichen Gespräch bis zur fristlosen Kündigung. So geht’s:

1. Arbeitgeber:in ansprechen bzw. anschreiben

Ab Tag 1 nach dem vereinbarten Zahltag ist der Arbeitgebende offiziell in Verzug. Sollte Ihr Gehalt noch nicht eingegangen sein, sollten Sie das offen ansprechen. Pünktlichkeit und Zuverlässigkeit sind ja in der Zusammenarbeit hohe Ideale – das sollte beidseitig gelten.

Wenn darauf nichts geschieht, setzen Sie ein offizielles Schreiben auf, das die Lohnhöhe und eine Zahlungsfrist nennt.

2. Schadenersatz einfordern

Es ist kein hoher Betrag, kann aber ein deutliches Zeichen setzen: Seit 2016 steht Arbeitnehmer:innen bei verspäteter Zahlung einen Anspruch auf Entschädigung zu. 40 Euro pauschal können Sie fordern – zudem den Ausgleich von Verzugsschäden (falls wegen mangelnder Kontodeckung Mahngebühren anfallen oder sogar Verträge gekündigt werden.)

3. Jetzt wird's ernst: Abmahnung oder Lohnklage

Wenn bis jetzt keine Reaktion kommt, schreiben Sie dem/der Arbeitgeber:in eine Abmahnung. Der nächste Schritt ist dann die Lohnklage, die Sie vor dem Arbeitsgericht einreichen. Lassen Sie sich dazu unbedingt juristisch beraten.

4. Die Variante für Rebellen: Lassen Sie die Arbeit ruhen

Laut Bundesarbeitsgericht ist die Voraussetzung für das „Zurückbehaltungsrecht“ erfüllt, sobald bei erfüllter Arbeitsleistung zwei Monaten lang das Gehalt ausbleibt. Jetzt können Sie Ihre Arbeitsleistung zurückbehalten – also der Arbeit fernbleiben.

Um weitere Konflikte und Missverständnisse zu vermeiden, sollten Sie dies Ihrem/Ihrer Arbeitgeber:in zuvor ausdrücklich ankündigen.

5. Die finale Notbremse: Fristlos kündigen

Wenn der Chef oder die Chefin erheblich im Zahlungsverzug ist, steht es Ihnen auch zu, fristlos zu kündigen – natürlich nur nach einer vorherigen Abmahnung.

Dann könnten Mitarbeitende sogar einen Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Hartz IV – je nach Art und Dauer der Anstellung - haben. Damit Ihnen keine Sperrfrist droht, sollten Sie diesen Schritt jedoch mit dem Jobcenter absprechen.

Im Kündigungsfall stehen wir Ihnen zur Seite.

Fristlose Kündigungen werden nur aus schwerwiegenden Gründen gewährt – hier entscheidet meist der Einzelfall. Daher ist es sicher sinnvoll, sich vor einer fristlosen Kündigung von einem Anwalt beraten zu lassen.

Rufen Sie uns für eine Ersteinschätzung direkt über die Anwalts-Hotline an, die wir speziell für die Brisanz eines Kündigungsfalles kostenfrei eingerichtet haben.

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