Warum Sie mit der Kündigung bis nach dem 30. Juni warten sollten

Lesezeit: 3 minArbeitsrecht
nach_juli_kuendigen_meinrecht ©Andreas Häuslbetz - iStock

Urlaub tut gut. Als Arbeitnehmer:in haben Sie einen Anspruch auf Auszeiten – auch, nachdem Sie gekündigt haben. Eine einfache Regel hilft Ihnen dabei, so viele Urlaubstage wie möglich zu nehmen.

Das Wichtigste in Kürze:

  • Das Bundesurlaubsgesetz regelt, wie viele Urlaubstage Arbeitnehmer:innen zustehen.

  • Von dem Gesetz darf nur in sehr geringem Umfang abgewichen werden.

  • Endet das Arbeitsverhältnis nach dem 30. Juni gibt es mehr Urlaubstage.

Wie viel Urlaub steht Arbeitnehmenden zu?

Nach dem Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) sollen Arbeitnehmende bei einer Fünf-Tage-Woche mindestens 20 Urlaubstage erhalten. Arbeitnehmende mit einer Sechs-Tage-Woche erhalten 24 Tage Urlaub. Das regelt § 3 BUrlG. Jedem Arbeitnehmenden sollen vier Wochen Urlaub mindestens zustehen.

Von dieser Regelung dürfen Unternehmen nur zugunsten der Arbeitnehmer:innen abweichen. Das tun viele Unternehmen durch Tarifvertrag oder regeln das im jeweiligen Arbeitsvertrag mit den Mitarbeitenden. In der Regel bieten Unternehmen ihren Mitarbeitenden 30 Urlaubstage an.

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Unterschied für Kündigung vor und nach dem 30. Juni

Auch bei einer Kündigung hat der Arbeitnehmende Anspruch auf seinen Urlaub. Dabei gibt es jedoch einen wichtigen Unterschied, auf den Sie bei der Wahl des Datums für Ihren letzten Arbeitstag achten sollten.

Kündigen Sie vor dem 1. Juli (also fällt Ihr letzter Arbeitstag spätestens auf den 30. Juni), steht Ihnen ein Zwölftel des Jahresurlaubs für jeden vollen Monat des Bestehens des Arbeitsverhältnisses zu.

Beispiel: Kündigen Arbeitnehmer:innen zum 30. April, stehen ihnen sieben Urlaubstage zu. Sie arbeiteten in diesem Jahr vier Monate. Die Rechnung dazu ist: 4 Monate / 12 Monate x 20 Urlaubstage = 6,66 Urlaubstage.

Bei nicht vollen Tagen, die mindestens einen halben Urlaubstag ergeben, wird aufgerundet, ansonsten wird abgerundet.

Warum es sinnvoll ist nach dem 30. Juni zu kündigen

Fällt Ihr letzter Arbeitstag auf ein Datum nach dem 30. Juni, steht Ihnen der gesetzliche Mindesturlaub von 20 Arbeitstagen (bei einer Fünf-Tage-Woche) zu.

Ob darüber hinaus auch der vom Unternehmen zusätzlich gewährte Urlaub gegeben wird, hängt von Ihrer Regelung im Arbeits- oder einem bestehenden Tarifvertrag ab. Enthält der Vertrag eine sogenannte pro rata temporis-Regelung? Danach soll der Urlaub in dem Jahr, in dem Sie in das Unternehmen eintreten oder ausscheiden nur zeitanteilig gewährt werden.

Beispiel: Scheidet die oder der Arbeitnehmende mit einem gewährten Urlaub von 30 Tagen zum 31. Juli aus, hätte sie oder er einen Anspruch auf 18 Urlaubstage. Die Rechnung dazu ist: 7 Monate / 12 Monate x 30 Urlaubstage = 17,5 Urlaubstage.

Urlaub ohne „pro rata temporis“-Regelung

Fehlt eine solche Regelung, haben Sie Anspruch auf den vollen Jahresurlaub. Haben Sie 30 Tage Urlaub, dürfen Sie bei Kündigungen nach dem 30. Juni 30 Tage Urlaub nehmen.

Es ist egal, ob Sie gekündigt haben oder das Unternehmen Ihnen kündigt. Wichtig ist, dass Ihr letzter Arbeitstag in die zweite Jahreshälfte fällt. Daneben muss das Arbeitsverhältnis zum Zeitpunkt des Ausscheidens mindestens sechs Monate bestanden haben. Sie müssen also mindestens seit dem 1. Januar in dem Unternehmen beschäftigt sein.

Lesen Sie mehr zu den Themen Kündigung, Abmahnung, Arbeitsvertrag und Arbeitszeugnis in unserem Rechtsratgeber Arbeitsrecht.

Anna Kristina Bückmann

Anna Kristina Bückmann

Mit ihrem Fachwissen als Volljuristin beantwortet sie für meinrecht.de die alltäglichen Rechtsfragen unserer Leser:innen.

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