Equal Pay: Unternehmen muss zu schlecht bezahlte Abteilungsleiterin nachbezahlen

Lesezeit: 3 minArbeitsrecht
Ein Mann und eine Frau sitzen an einem Tisch und messen ihre Kraft im Armdrücken.©golubovy - iStock

Gehaltsunterschiede zwischen Mann und Frau gibt es trotz Gesetzen und Maßnahmen noch immer. Eine Abteilungsleiterin verklagte deshalb ein bekanntes Automobilunternehmen. Wir fassen das Urteil für Sie zusammen – und welches entscheidende Detail zunächst offenblieb.

Das Wichtigste in Kürze:

  • Frauen haben nach dem Entgelttransparenzgesetz Anspruch auf die gleiche Bezahlung wie ihre männlichen Kollegen in vergleichbaren Positionen.

  • Mitarbeitende haben nach dem Gesetz bei einem Unternehmen mit mehr als 200 Beschäftigten einen Anspruch darauf zu erfahren, nach welchen Kriterien sie bezahlt werden.

  • Arbeitgebende mit mehr als 500 Beschäftigten müssen die Entgeltgleichheit prüfen und darüber berichten.

Abteilungsleiterin bekommt weniger Geld

Eine Abteilungsleiterin bei dem Automobilkonzern Daimler (Daimler Truck AG) bekam deutlich weniger Gehalt als ihre männlichen Kollegen in vergleichbaren Positionen. Das wollte sie nicht hinnehmen und klagte vor dem Arbeitsgericht Stuttgart auf eine faire Nachzahlung.

Für die unterschiedliche Bezahlung gab es keine objektiv überprüfbaren Kriterien. Die Frau fühlte sich durch die schlechtere Bezahlung diskriminiert. Das konnte das Unternehmen vor Gericht nicht widerlegen.

Das Gericht entschied, der Konzern müsse der Abteilungsleiterin den Mittelwert des Gehalts der männlichen Kollegen in gleichen Positionen wie sie nachzahlen (Az.: 22 Ca 7069/21).

Welches Gehalt ist der Vergleichsmaßstab?

Der Frau genügte das aber nicht. Sie wollte das gleiche Gehalt bekommen wie ein direkter männlicher Kollege. Geht das? Nach wessen Gehalt bemisst sich bei Forderungen nach einem Equal Pay (Lohngleichheit) die Nachzahlung?

Das Landesarbeitsgericht Stuttgart fällte dazu nun eine Entscheidung (Az.: 2 Sa 14/24). Das Gericht sprach der Abteilungsleiterin eine Nachzahlung zu, die der Differenz zwischen dem weiblichen und dem männlichen Mittelwert entsprach.

Die Frau hatte als männliche Vergleichsperson einen Spitzenverdiener gewählt. Den Vergleich erkannte das Gericht nicht an. Vermutlich wird sich das Bundesarbeitsgericht mit der Frage befassen müssen, nach welchem Gehalt wird denn nun bei solchen Forderungen verglichen?

Weniger Gehalt für Frauen

Noch immer ist die sogenannte Gender-Pay-Gap groß in Deutschland: Im Jahr 2023 verdienten Frauen rund 18 Prozent weniger Lohn als ihre männlichen Kollegen. Obwohl Gesetze und Maßnahmen erlassen worden sind, die eine Lohngleichheit vorsehen.

Zwar können Arbeitgeber ihre Mitarbeitenden unterschiedlich bezahlen. Allerdings müssen die Unterschiede auf nachprüfbaren und transparenten Kriterien beruhen.

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Entgelttransparenzgesetz soll Equal Pay schaffen

2017 trat das Entgelttransparenzgesetz in Kraft. Das Gesetz hat zum Ziel, gleichen Lohn für gleiche oder gleichwertige Arbeit in der Praxis stärker durchzusetzen.

Nach dem Gesetz haben Mitarbeitende eines Unternehmens mit mehr als 200 Beschäftigten einen Anspruch darauf, zu erfahren, nach welchen Kriterien sie bezahlt werden.

Daneben müssen Arbeitgeber mit mehr als 500 Beschäftigten regelmäßig ihre Entgeltstrukturen auf die Einhaltung der Entgeltgleichheit überprüfen. Zudem müssen sie regelmäßig über den Stand der Gleichstellung und der Entgeltgleichheit berichten. Diese Berichte sind für jeden einsehbar.

Was tun für ein faires Gehalt?

Da sich das Gehalt nicht nur auf das Hier und Jetzt, sondern auch auf die Rente auswirkt, sollten Sie frühzeitig für eine vergleichbare Bezahlung wie Ihre männlichen Kollegen eintreten. Die Sparkasse gibt Rat, worauf Sie dabei achten sollten:

  • Achten Sie schon bei Ihrem ersten Job auf eine faire Bezahlung. Informieren Sie sich über die Gehälter, die in Ihrer Branche üblicherweise gezahlt werden.

  • Ordnen Sie Ihre Kenntnisse und Fähigkeiten realistisch ein und verkaufen Sie sich nicht unter Wert.

  • Verhandeln Sie regelmäßig neu, am besten einmal jährlich.

Auf der Seite der Sparkasse sind wertvolle Tipps für Gehaltsverhandlungen zusammengefasst.

Anna Kristina Bückmann

Anna Kristina Bückmann

Mit ihrem Fachwissen als Volljuristin beantwortet sie für meinrecht.de die alltäglichen Rechtsfragen unserer Leser:innen.

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