Hausverkauf, Hausmeisterkosten und Co.: Fünf Dinge, über die Sie Ihr Vermieter informieren muss

Lesezeit: 3 minMietrecht
In der Küche liest eine ältere Frau ein Dokument. Sie schaut aufmerksam auf die Seiten vor ihr.©PIKSEL - iStock

Wissen Sie, welche Informationen Ihnen Ihr Vermieter unbedingt geben muss? In diesem Magazin-Artikel haben wir Ihnen fünf Dinge aufgeschrieben, die besonders wichtig sind. Von manchen werden Sie überrascht sein.

1. Hausverkauf: Wer ist eigentlich gerade mein Vermieter?

Wohnungen und Häuser wechseln schnell mal die oder den Eigentümer:in. Manchmal geht es so schnell, dass es die Mietenden gar nicht mitbekommen. So ist es auch mit einem Mietshaus in Berlin passiert. Die Mieter erfuhren erst von dem Hauseigentümerwechsel, weil sie ihren alten – und in ihren Augen noch aktuellen – Vermieter auf Rückzahlung ihrer Kaution verklagten. Dabei war das Haus längst verkauft – und der alte Vermieter damit auch nicht mehr der richtige Beklagte vor Gericht.

Das Landgericht Berlin entschied, der alte Vermieter muss die Kosten des Verfahrens tragen (AZ: 67 T 37/24). Er hätte die Mieter über den Hausverkauf informieren müssen. Vermieter seien nach Treu und Glauben verpflichtet, ihre Mieter über den Verkauf des Mietobjekts zu unterrichten. Dies ergibt sich aus § 242 Bürgerliches Gesetzbuch. Das Gericht sprach den Mietern Schadensersatz zu und zwar in der Höhe der Kosten, die ihnen dadurch entstanden sind, dass sie den falschen (ehemaligen) Vermieter verklagt hatten.

2. Mieterhöhung: Die Gründe sind entscheidend

Erhöht Ihre Vermieterin oder Ihr Vermieter die Miete, so ist sie oder er verpflichtet Ihnen die Gründe für die Erhöhung mitzuteilen. Der Vermieter muss Ihnen mitteilen, warum er die Miete erhöht und er oder sie muss die gesetzlichen Grundlagen dafür nennen. Die Mieterhöhung müssen Vermietende übrigens schriftlich vorher ankündigen.

3. Mängel in der Wohnung – Wann und wie lange dauert die Reparatur?

Mängel in der Wohnung muss Ihr(e) Vermieter:in beheben. Sie oder er muss Ihnen mitteilen, wann die Reparaturarbeiten geplant sind und welche Arbeiten dafür nötig sein werden. Auch dies gehört mit zu ihren oder seinen Informationspflichten.

Übrigens: Je nach Mangel haben Sie als Mieter:in das Recht, die Miete zu mindern. Schauen Sie in unsere Beispielsübersicht und erfahren Sie, wie viel Prozent der Miete Sie für welche Mängel einbehalten können. Unter unseren Musterformularen zum Mietrecht finden Sie auch eines für die Mängelanzeige gegenüber Ihrer Vermieterin beziehungsweise Ihres Vermieters.

4. Nebenkosten – Was kostet eigentlich wie viel?

Auch muss Sie Ihre Vermieterin oder Ihr Vermieter über die Nebenkosten informieren, die jährlich anfallen. Wofür ist welcher Betrag fällig? Wie verteilen sich die Kosten?

Für die Abrechnung der Nebenkosten wie Abwasserkosten, Müllabfuhr, Hausmeisterkosten und Co. haben Vermietende ein Jahr Zeit. Die Frist endet am Ende des Jahres für das davorliegende Kalenderjahr. Haben Sie Einwände zu bestimmten Kostenpositionen, haben Sie wiederum ein Jahr Zeit (ebenfalls also bis zum Jahresende), der Abrechnung zu widersprechen.

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Übrigens: Welche Kosten Vermietende auf Ihre Mieter:innen umlegen dürfen, ist in § 2 Betriebskostenverordnung (BetrKV) geregelt.

5. Kündigung – nicht ohne Grund

Kommt es zur Kündigung, müssen Vermietende ihren Mieter:innen die Gründe, die zur Kündigung geführt haben, bis auf ganz wenige Ausnahmen mitteilen. Mit zum Kündigungsschreiben gehören ebenso Infos zum Auszug wie die Rückgabe der Wohnungsschlüssel und die Rückzahlung der Kaution.

In unserem Ratgeber Mietrecht erfahren Sie alles, was Sie zum Thema Mietkaution und zu Mietnebenkosten wissen müssen.

Anna Kristina Bückmann

Anna Kristina Bückmann

Mit ihrem Fachwissen als Volljuristin beantwortet sie für meinrecht.de die alltäglichen Rechtsfragen unserer Leser:innen.

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