Insolvenz von Reiseveranstalter: Auch bei Reiserücktritt gibt es Geld zurück

Lesezeit: 3 minReiserecht
Frau steht mit ihrem Gepäck am Flughafen und sieht ein Flugzeug starten.©anyaberkut - iStock

Nach einem aktuellen Urteil des Europäischen Gerichtshofs bekommen auch Reisende, die von ihrer Pauschalreise vor der Insolvenz des Reiseveranstalters zurückgetreten sind, Geld wieder – zumindest bei bestimmten Umständen. Hat das Urteil auch Auswirkungen auf Kund:innen des insolventen Reiseunternehmens FTI?

Das wichtigste in Kürze:

  • Das Urteil des EuGH stärkt die Rechte von Pauschalreisenden.

  • Pauschalreisende, die von ihrer Reise vor der Insolvenz des Reiseveranstalters wegen unvermeidbarer außergewöhnlicher Umstände zurückgetreten sind, werden ebenfalls durch die Versicherung gegen Insolvenz-Folgen geschützt.

  • Die Erstattung von FTI-Kund:innen läuft.

Stornierung wegen Corona

Zwei Pauschalurlauber hatten ihre Reise wegen den Einschränkungen aufgrund der Corona-Pandemie im Jahr 2020 storniert. Die Reiseveranstalter, bei denen die beiden die Reise gebucht hatten, ging anschließend pleite. Die Urlauber aus Österreich und Belgien verlangten von den Versicherungen der Reiseveranstalter ihr bereits gezahltes Geld zurück.

Die Versicherungen wollten nicht zahlen. Der Grund für die ausgefallene Reise sei ja nicht die Insolvenz der Reiseveranstalter, sondern der Reiserücktritt, argumentierten die Versicherer. In diesem Falle greife der Anspruch wegen der Insolvenz (Artikel 17 EU-RL 2015/2302) nicht.

Die beiden Urlauber klagten. Das Verfahren ging bis zum Europäischen Gerichtshof (EuGH).

EuGH stärkt Rechte von Pauschalurlaubern

Die Richter:innen in Luxemburg sahen das anders als die Versicherer: Es mache keinen Unterschied, ob im Falle einer Insolvenz eines Reiseveranstalters Reisende wegen unvermeidbarer außergewöhnlicher Umstände am oder in der Nähe des Urlaubsortes wie im Fall der Corona-Pandemie die Reise zuvor storniert hätten (AZ: C-771/22 und C-45/23). Die Versicherung gegen die Insolvenz-Folgen eines Reiseunternehmens würden auch in diesem Fall greifen.

Die Entscheidung des EuGH müssen die nationalen Gerichte in Österreich und Belgien nun umsetzen.

Auswirkungen auf FTI-Pleite?

Das Urteil stärkt die Rechte von Pauschalreisenden. Auch im Falle des insolventen Reiseanbieters FTI stellt sich die Frage: Greift die Absicherung des mittellosen Unternehmens durch den Deutschen Reisesicherungsfonds (DRSF), wenn die Reise vor der Pleite storniert worden ist?

Dies dürfte nach dem Urteil aus Luxemburg zumindest in Bezug auf Reisen der Fall sein, die wegen unvermeidbarer außergewöhnlicher Umstände am oder nahe dem Urlaubsort storniert worden sind. Zu solchen Umständen zählen neben einer Pandemie beispielsweise Krieg oder Naturkatastrophen (Art. 12 Abs. 2 der Richtlinie (EU) 2015/2302).

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Über den Fond sind Pauschalreisen des insolventen Reiseveranstalters FTI abgesichert.

Wie ist der Stand bei den FTI-Erstattungen?

Der DRSF hat nach eigenen Angaben Anfang August mit den Erstattungen begonnen. Demnach sollen die FTI-Kund:innen von DRSF kontaktiert und entschädigt werden. Je nachdem, welche Kontaktdaten DRSF von den Kund:innen vorlägen, würden diese per Mail oder Brief kontaktiert.

Laut DRSF sollen alle Kund:innen kontaktiert werden. Wer noch keine Mail oder noch keinen Brief erhalten hat, wird um Geduld gebeten. Die Kontaktdaten hat DRSF von FTI erhalten. Auf der Internetseite von DRSF wird der Erstattungsprozess erklärt. Fragen können Sie außerdem unter der Service-Rufnummer +49 (0)89 710 45 14 98 loswerden. Wurden Sie noch nicht vom DRSF kontaktiert, können Sie hier einen Antrag auf Aufnahme in den Erstattungsprozess stellen.

Haben Sie Ihre Reise vor der Pleite von FTI wegen unvermeidbarer außergewöhnlicher Umstände am Urlaubsort storniert, sollten Sie zu den im Erstattungsprozess genannten Unterlagen zusätzlich einen Nachweis für den Rücktritt beim DSRF einreichen.

Warnung vor Phishing von Bankdaten

Der DRSF warnt auf seiner Internetseite vor Phishing-Versuchen von Bankdaten per SMS und E-Mail. Es wird geraten, den Absender genau zu prüfen und keine Bankdaten zu übermitteln. Sollten Sie ein solches Schreiben mit der Aufforderung zur Übermittlung Ihrer Bankdaten erhalten, reagieren Sie nicht und kontaktieren Sie den DRSF über die oben genannte Nummer. Wie Sie sich vor Phishing schützen können, haben wir in unserem Ratgeber Datenleck für Sie zusammengefasst.

Anna Kristina Bückmann

Anna Kristina Bückmann

Mit ihrem Fachwissen als Volljuristin beantwortet sie für meinrecht.de die alltäglichen Rechtsfragen unserer Leser:innen.

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