Kaminöfen: Ab 2025 gelten strengere Regeln!
Am 1. Januar 2025 treten die verschärften Emissionsgrenzwerte der Bundesimmissionsschutzverordnung (BImSchV) in Kraft. Davon betroffen sind Kaminöfen, die vor dem 21. März 2010 zugelassen wurden und nun entweder modernisiert oder stillgelegt werden müssen. Sofern sie denn die neuen Grenzwerte nicht einhalten.
Das Wichtigste in Kürze:
Am 1. Januar 2025 tritt die nächste Stufe der sogenannten 1. Bundesimmissionsschutzverordnung in Kraft.
Aus der Verordnung ergibt sich kein allgemeines Verbot, aber eine Pflicht zur Nachrüstung.
Wer seinen Kaminofen weiter nutzt, muss mit einem Bußgeld in Höhe von bis zu 50.000 Euro rechnen.
Neue Grenzwerte für Kaminöfen
Auch wenn Heizen mit Holz gerade im Zuge der Energiekrise sehr beliebt ist, wirklich umweltfreundlich ist es nicht. Bei der Verbrennung im Ofen entstehen Abgase wie Kohlenmonoxid, Ruß- und Feinstaubpartikel, die nicht nur die Umwelt, sondern auch die Atemwege angreifen und zu Herz-Kreislauf-Erkrankungen führen können.
Um die Gefahr von Schadstoffen für Umwelt und Gesundheit zu minimieren, tritt die nächste Stufe der sogenannten 1. Bundesimmissionsschutzverordnung in Kraft. Die Übergangsregelungen der 1. BImSchV enden Ende 2024. Ab 2025 dürfen Kamin- und Holzöfen nur noch 0,15 Gramm Staub und 4 Gramm Kohlenmonoxid pro Kubikmeter Abgas ausstoßen.
Welche Öfen sind betroffen?
Die Grenzwerte betreffen Kamine, Kamin-, Kachel-, Pellet-, Hackschnitzel-, Scheitholz- und Kohleofen. Um herauszufinden, ob der Ofen die neuen Grenzwerte einhält, reicht meist schon ein Blick auf das Typenschild. Dieses Schild ist in der Regel auf der Rückseite des Ofens angebracht.
Je nach Datum auf dem Typenschild gibt es unterschiedliche Zeitpunkte der Nachrüstung oder Außerbetriebnahme:
• bis einschließlich 31. Dezember 1974 oder Datum nicht mehr feststellbar: Nachrüstung oder Außerbetriebnahme bis 31. Dezember 2014
• 1. Januar 1975 bis 31. Dezember 1984: Nachrüstung oder Außerbetriebnahme bis 31. Dezember 2017
• 1. Januar 1985 bis 31. Dezember 1994: Nachrüstung oder Außerbetriebnahme bis 31. Dezember 2020
• 1. Januar 1995 bis einschließlich 21. März 2010: Nachrüstung oder Außerbetriebnahme bis 31. Dezember 2024
Natürlich kann auch ein Anruf beim Hersteller oder eine Einzelmessung des zuständigen Schornsteinfegers für Klarheit sorgen. Hier sollten Sie jedoch vorher die Kosten für die Messung mit dem Schornsteinfeger besprechen.
Nachrüsten oder Neukaufen?
Im Falle einer Grenzwertüberschreitung müssen diese Öfen bis zum 31.12.2024 nachgerüstet werden. In den Fällen, in denen ein Nachrüsten der Öfen nicht möglich ist, muss der betroffene Ofen spätestens zum 1. Januar 2025 außer Betrieb genommen werden. Zwar ergibt sich aus der Verordnung selbst kein allgemeines Verbot einer Stilllegung. Die darin festgehaltene Nachweispflicht zur Nachrüstung oder zum Austausch der älteren Modelle führt jedoch zum gleichen Ergebnis. Bleibt die Frage, ob Sie Ihren Ofen lieber nachrüsten oder neukaufen sollten. Die Vorteile eines neuen Ofens liegen dabei auf der Hand. Neben den niedrigeren Emissionen werden sie in der Regel auch eine höhere Brennstoffeffizienz aufweisen, während die Ausrüstung einer Feuerstätte mit einem Feinstaubfilter oder anderen emissionsmindernden Maßnahmen in Bezug auf die Kosten etwas günstiger sein dürften.
Übrigens: Wer seinen Kaminofen weiter nutzt, obwohl dieser die Grenzwerte nicht einhält, muss mit einem Bußgeld in Höhe von bis zu 50.000 Euro rechnen. Allerdings gibt es in der Regel zuerst eine Frist zur Nachrüstung.
Lasse Paulus
Lasse Paulus, Dipl.-Jurist, klärt auf meinrecht.de über verschiedene Rechtsfragen auf.