Tattoo verpfuscht: Welche Rechte haben Sie?
Der Trend zum Tattoo ist ungebrochen. Aber was passiert, wenn die Kunst am Körper nicht aussieht, wie vereinbart? Oder wenn der Tätowierer nicht ordentlich gearbeitet hat? MEINRECHT schlüsselt auf, welche Rechte Sie haben.
Das Wichtigste in Kürze:
Das Stechen einer Tätowierung ist ein Werkvertrag.
Die Tätowiererin oder der Tätowierer darf nachbessern.
Voraussetzung: Das Tattoo muss fachlich in Ordnung sein.
Nachbessern am Tattoo ist erlaubt
Beim Stechen einer Tätowierung handelt es sich um einen Werkvertrag . Durch den Werkvertrag wird der Unternehmer zur Herstellung des versprochenen Werkes, der Besteller zur Entrichtung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.
Sollte das Tattoo nicht aussehen, wie vereinbart, hat der oder die Tätowierer:in zunächst das Recht, das Motiv nachzubessern. Voraussetzung dafür ist aber, dass das Tattoo fachlich in Ordnung ist. Zu diesem Urteil kam das Amtsgericht München (Az.: 213 C 917/11).
Daran erkennen Sie ein verpfuschtes Tattoo
Anzeichen für ein nicht fachgerecht ausgeführtes Tattoo sind beispielsweise
Unscharfe oder verwackelte Linien
Unregelmäßige Schattierungen
Ungleichmäßige Farbverteilung
Vertrauen nachhaltig erschüttert
Das Oberlandesgericht Hamm (OLG) entschied in einem Fall einer enttäuschten Kundin, dass sie sich nicht auf eine Nachbesserung durch den Tätowierer einlassen müsse (AZ: 12 U 151/13). Das Tattoo entsprach nicht dem Entwurf und der Tätowierer hatte zu tiefe Hautschichten getroffen. Dadurch entstanden unregelmäßige Linien und Farbverläufe.
Zwar handle es sich beim Stechen des Tattoos um einen Werkvertrag. Arbeiten, die körperliche Schmerzen verursachen, könnten aber nicht mit anderen Werkleistungen verglichen werden, so das Gericht.
Zudem sei das Vertrauen in die ordnungsgemäße Durchführung der Mängelbeseitigung nachhaltig erschüttert. Das OLG wertete die gestochene Tätowierung als Körperverletzung. Der Tätowierer schuldete der Frau 750 Euro. Außerdem musste er weitere Kosten übernehmen, die beim Entfernen des Tattoos entstehen.
Aufklärungspflicht wichtig
Entscheidend ist auch, ob Tätowierende ihrer Aufklärungspflicht nachgekommen sind. In der Regel lassen sie sich dies in einer Einwilligungserklärung vom Kunden unterschreiben.
Die Aufklärung umfasst unter anderem mögliche Risiken bei einer Tätowierung wie Schmerzen, Narben oder Veränderungen durch das Hautbild.
Wurden Sie als Kund:in nicht ordnungsgemäß aufgeklärt und entstehen dadurch Schäden, könnten Sie Anspruch auf Schadensersatz oder Schmerzensgeld haben. So hatte eine Kundin während einer Tätowierung starke Schmerzen und Kreislaufprobleme bekommen. Die mehrstündige Tätowierung musste abgebrochen werden. Die Wunde heilte nicht richtig und es blieben Narben zurück. Das Gericht sprach der Frau Schadensersatz und Schmerzensgeld zu, weil der Tätowierer die Kundin nicht umfassend aufgeklärt hatte (AZ: 7 O 2619/21).
Fazit: Drum prüfe, wer sich ewig schmückt
Sie liebäugeln mit einem Tattoo? Damit es gar nicht erst zu bösen Überraschungen und Streitigkeiten kommt, informieren Sie sich vorab umfassend:
Besuchen Sie das Studio: Welchen Eindruck macht es auf Sie? Werden Sie ausführlich beraten?
Schauen Sie sich beispielsweise online die Werke der Tätowierer:innen an und suchen Sie bewusst nach älteren Motiven. Sehen diese immer noch gut aus?
Fragen Sie Freund:innen nach Empfehlungen und Erfahrungen.
Ist das Tattoo-Studio offiziell als Gewerbe angemeldet? Dann prüft das Gesundheitsamt die verwendeten Materialien und die Sauberkeit des Studios.
Ein gutes Zeichen ist auch, wenn ein Studio einem Tattoo-Dachverband angehört. Auf der Webseite von DOT E.V. (Deutschlands Organisierte Tätowierer) finden Sie beispielsweise eine Übersicht von Mitgliedern.
Frauke Stamm
Als Kommunikations-Expertin mit langjähriger Erfahrung recherchiert sie spannende Rechtsfragen aus dem Alltag und beantwortet diese auf meinrecht.de.