Zurück aus der Elternzeit – aber bitte in Teilzeit!
Viele Eltern wollen nach der Elternzeit wieder zurück in den Job – aber sie möchten auch genug Zeit mit ihrem Kind verbringen. Welches Recht besteht darauf, die Arbeitszeit nach der Rückkehr an den Arbeitsplatz zu reduzieren?
Der Anspruch auf Teilzeitarbeit
Mitarbeitende, die länger als sechs Monate in einem Unternehmen mit über 15 Beschäftigten sind, können ihre Arbeitszeit reduzieren. Das regelt das Teilzeit- und Befristungsgesetz. Der Arbeitgeber kann den Wunsch nur dann ablehnen, wenn betriebliche Gründe gegen die Reduzierung sprechen – und diese muss er im Streitfall vor Gericht darlegen.
Das Amtsgericht Hannover entschied zum Beispiel, dass ein allgemeiner Hinweis auf den Fachkräftemangel nicht ausreiche, um Teilzeit abzulehnen. Die Gerichte verlangen in dem Fall, dass die Chefin oder der Chef den Wunsch nach Teilzeit ablehnt, ein betriebliches Organisationskonzept. Anhand dessen müssen sie darlegen, warum die Teilzeit nicht bewilligt werden kann.
Aber es gibt bestimmte Regeln
Damit der Arbeitgeber nicht von heute auf morgen Ihrem Wunsch nach Teilzeit nachkommen muss, gewährt ihm das Gesetz hier etwas Zeit. Drei Monate, bevor Sie Ihre Arbeitsstunden reduzieren wollen, müssen Sie dies Ihrem Arbeitgeber in Textform – also als Brief ohne Unterschrift oder Mail – anzeigen. Darin müssen Sie auch darlegen, wie viele Stunden Sie künftig arbeiten wollen und wie sich diese verteilen sollen. Diese Frist wird auch während der Elternzeit gewährt. Wollen Sie also direkt nach dem Wiedereinstieg in den Job Ihre Arbeitsstunden reduzieren, informieren Sie Ihren Arbeitgeber drei Monate vor dem Ende der Elternzeit.
Übrigens: Teilzeit liegt immer dann vor, wenn man weniger arbeitet als in Vollzeit beschäftigte Kolleg:innen, ob es nun 20, 30 oder 35 Stunden pro Woche sind.
Rückkehr auf volle Stunden
Eine Garantie, auf die volle Stelle zurückzukehren, gibt es nicht. Aber: Der Arbeitgeber muss Sie bevorzugt berücksichtigen, wenn er einen Arbeitsplatz besetzen will. Denken Sie daran, auch den Wunsch auf mehr Arbeit Ihrer Chefin bzw. Ihrem Chef schriftlich mitzuteilen.
Brückenteilzeit
Arbeitnehmer:innen können auch nur eine Zeit lang in Teilzeit gehen. Die sogenannte Brückenteilzeit regelt, dass im Anschluss wieder Vollzeit gearbeitet wird. Die Reduzierung muss mindestens ein Jahr und nicht länger als fünf Jahre betragen. Die „Brückenteilzeit“ gilt nur in Betrieben mit mehr als 45 Beschäftigten.
Ein erneuter Anspruch, die Arbeitszeit weiter zu reduzieren, besteht erst wieder nach zwei Jahren.
Anna Kristina Bückmann
Mit ihrem Fachwissen als Volljuristin beantwortet sie für meinrecht.de die alltäglichen Rechtsfragen unserer Leser:innen.