Wer haftet für Schäden durch Kinderhand?

Lesezeit: 2 minEltern
Kinder blicken erschrocken in das kaputte Fenster vom Gewächshaus. Das ihr Fußball zerstört hat.©sturti- iStock

Beim Spielen im Übermut geht schnell mal etwas kaputt. Dann steht die Frage im Raum: Haften Eltern für die verursachten Schäden ihrer Kinder? Wir erklären Ihnen, was wann gilt.

Das Wichtigste in Kürze:

  • Eltern haften nicht automatisch immer für Ihre Kinder.

  • Ob sie haften, kommt auch auf das Alter des Kindes an.

  • Schäden durch Kinder sollten bei der privaten Haftpflichtversicherung mit abgesichert sein.

Kinder haften erst ab sieben Jahren

Beim Spielen wird versehentlich Nachbars Fensterscheibe mit dem Fußball durchschossen. Beim Mittagessen bei Freunden räumt der dreijährige Sohn im Übermut der Tisch ab. Solche oder ähnliche Situationen kennen bestimmt die meisten Eltern. Kinder sorgen für viel Freude und bereichern das Leben. Doch was ist, wenn durch Kinderhand etwas zu Bruch geht?

Zunächst einmal gilt, dass Kinder unter sieben Jahren noch nicht zur Verantwortung gezogen werden können. Sie sind in diesem Alter noch nicht in der Lage, vollumfänglich zu verstehen, was man darf oder nicht darf. Deshalb bleibt der Geschädigte nach dem Gesetz dann auf den Kosten sitzen.

Im Straßenverkehr gilt dies sogar bis zum zehnten Lebensjahr. Selbst bis zu ihrem 18. Geburtstag können Jugendliche nur haftbar gemacht werden, wenn klar ist, dass sie die nötige Einsicht für die eigene Verantwortlichkeit und die Konsequenzen ihres Handelns mitbringen.

Aufsichtspflicht verletzt? Eltern haften

Wenn Kinder aber nicht haftbar gemacht werden können, müssen dann die Eltern für die Schäden aufkommen? Eltern haften nicht automatisch für ihre Kinder. Sie haften nur dann, wenn sie tatsächlich ihre Aufsichtspflicht verletzt haben. Allgemein gilt deshalb: Eltern müssen ihre Kinder so beaufsichtigen, dass ihnen selbst oder anderen kein Schaden zugefügt wird.

Allerdings gibt es hier Grenzen: Erwachsene müssen den Nachwuchs nicht rund um die Uhr im Auge behalten. Im Einzelfall muss dann ein Gericht entscheiden, ob die Aufsichtspflicht verletzt wurde.

Kinder in der Privat-Haftpflicht mitversichern

Wer sichergehen will, sollte deshalb bei der Privat-Haftpflichtversicherung auch Schäden durch deliktunfähige Personen – also die eigenen Kinder – miteinschließen. Dann kommt es auch nicht zum Streit, wer für den Schaden aufkommt, wenn der Spross bei Freunden plötzlich an der Tischdecke zieht, sich der Wein über das teure Sofa ergießt und das Smartphone auf dem Fliesenboden zerschellt.

Auch im Straßenverkehr kann es schnell mal brenzlig werden, wenn Kinder zum Beispiel ihre ersten Fahrversuche mit dem Fahrrad unternehmen. Neben einer Privat-Haftpflichtversicherung sollten Eltern deshalb immer auch zu einer Kinder-Unfallversicherung greifen, die für Behandlungskosten aufkommt, die durch Unfälle der eigenen Kinder im privaten Umfeld entstehen. So sind Eltern und ihre Kinder rundum abgesichert.

Lasse Paulus, Dipl.-Jurist

Lasse Paulus

Lasse Paulus, Dipl.-Jurist, klärt auf meinrecht.de über verschiedene Rechtsfragen auf.

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