Zu heiß in der Mietwohnung: Was können Mieter fordern?
Leiden Sie unter unerträglicher Hitze in Ihrer Mietwohnung? In unserem Magazin-Artikel erfahren Sie, welche Rechte Sie als Mieter:innen haben und wie Sie diese Schritt für Schritt umsetzen können. So bleiben Sie cool und informiert!
Das Wichtigste in Kürze:
Eine gesetzliche Regelung zur Mietminderung wegen Hitze gibt es nicht.
Die Gerichte beurteilen Hitze in den eigenen vier Wänden ganz unterschiedlich.
Dabei kommt es auf das Baujahr des Hauses, die Etage der Wohnung sowie weitere Faktoren an.
Zu heiß: Kann ich die Miete mindern?
Hitze in der eigenen Wohnung beeinträchtigt unsere Lebensqualität erheblich. Wird es im Sommer draußen zu heiß, fallen auch die eigenen vier Wände als Rückzugs- und Erholungsort weg. Doch als Mieter:in haben Sie unter gewissen Umständen das Recht, die Miete zu mindern.
Eine allgemeine Regelung dazu, ab welcher Temperatur Sie die Miete mindern können, gibt es nicht. Als grobe Orientierung nennt der Mieterverein München 26 Grad als Obergrenze für eine Raumtemperatur. Darüber sei die Wohnqualität beeinträchtigt.
Die Gerichte beurteilen dies Frage unterschiedlich. Einige nehmen bei einer zu heißen Wohnung einen Mietmangel an, der zur Minderung berechtigt.
Ist Hitze ein solcher Mietmangel?
Bei der Frage, ob eine zu heiße Wohnung nun einen solchen Mietmangel darstellt der zur Mietminderung berechtigt, wird auf die jeweiligen Umstände abgestellt.
In unserer Beispielübersicht Mietminderung können Sie nachlesen, wann Gerichte einer Minderung der Miete wegen eines Mangels zugestimmt haben und um wie viel Prozent.
Baujahr, Etage und Unterschied zur Außentemperatur entscheidend
Laut den Gerichten kommt es auf bestimmte Faktoren an wie das Baujahr der Immobilie und die Etage der Wohnung. So entschied das Amtsgericht Leipzig, dass ein Mieter, der in einer Dachgeschosswohnung wohnt, bei Einzug mit heißen Temperaturen unter dem Dach hätte rechnen müssen (Az: 164 C 6049/04). Das Gericht ließ eine Mietminderung nicht zu.
Das Amtsgericht Hamburg entschied, dass die Miete um 20 Prozent gemindert werden kann, wenn tagsüber 30 Grad und nachts nicht unter 25 Grad Raumtemperatur herrschten (Az: 46 C 108/04). In dem Verfahren ging es um einen Neubau. Laut Gericht sind diese Temperaturen in den eigenen vier Wänden gesundheitsgefährdend. Der Vermieter müsse einen fachgerechten, den Regeln der Technik entsprechenden sommerlichen Wärmeschutz anbringen.
Vereinfacht lässt sich also sagen, dass Hitze immer dann zur Minderung der Miete berechtigt, wenn Sie nicht mit ihr rechnen mussten. Die Chance auf eine Mietminderung ist kurzum gesagt also umso höher, je neuer das Haus ist. Denn dann können Sie auch von einer guten Isolierung und Vorkehrungen gegen Sonne und Hitzeeinstrahlung ausgehen. In einer Dachgeschosswohnung eines Altbaus hingegen ist anzunehmen, dass es dort in den Sommermonaten gehörig heiß werden kann.
Wie machen Sie Ihre Rechte geltend?
Sie haben gewissenhaft überprüft, ob Sie mit hohen Temperaturen in Ihrer Mietwohnung hätten rechnen müssen? Und Sie kommen zu dem Ergebnis, dass Sie dies nicht hätten vorhersehen können?
Dann haben Sie durchaus Chancen, die Miete zu mindern oder die/den Vermieter:in zu bestimmten Hitzevorkehrungen zu bewegen. Aber Schritt für Schritt.
Ist es in Ihrer Wohnung über mehrere Tage hinweg so heiß, dokumentieren Sie die Hitze. Verwenden Sie dazu am besten ein Thermometer mit einer Speicherfunktion.
Wichtig ist auch, dass Sie darlegen können, dass Abkühlungsmaßnahmen wie das Zuhängen der Fensterscheiben und das nächtliche Lüften nicht gegen die Hitze geholfen haben.
Kontaktieren Sie Ihre Vermieterin oder Ihren Vermieter und schildern Sie die Situation. Vielleicht hat sie oder er Ideen, wie durch bauliche Maßnahmen wie einer Sonnenmarkise, einem anderen Sonnenschutz, einem Ventilator oder einer Klimaanlage die Hitze heruntergefahren werden kann.
Den Kontakt suchen können Sie übrigens auch dann, wenn Sie in einer Dachgeschosswohnung wohnen. Die oder den Vermieter:in um Hilfe bitten, schadet nicht. Zögern Sie also nicht. Behalten Sie nur im Hinterkopf, dass Sie möglicherweise keinen Anspruch auf die Hilfe haben, wenn Sie mit einer heißen Wohnung im Sommer hätten rechnen müssen.
Beschreiben Sie der/dem Vermieter:in genau das Problem und liefern Sie die aufgezeichneten Temperaturen mit. Setzen Sie ihr oder ihm eine Frist am besten von zwei Wochen, bis zu der sie oder er sich um das Problem gekümmert haben muss. Kündigen Sie an, dass Sie, falls sie oder er nicht tätig wird, die Miete mindern werden oder diese nur noch unter Vorbehalt zahlen werden.
Schauen Sie auch in den Mietvertrag. Wurden hier bereits Modernisierungen angekündigt? Dann können Sie die oder den Vermieter:in auf die vertragliche Abrede hinweisen.
Selbst sollten Sie Modernisierungen wie das Anbringen von Markisen oder den Einbau von einer Klimaanlage nur vornehmen, wenn Sie dies zuvor mit der oder dem Vermieter:in abgesprochen haben. Lassen Sie sich das Okay schriftlich bestätigen.
Werden Sie sich nicht mit Ihrer/Ihrem Vermieter:in einig oder reagiert diese(r) erst gar nicht, können Sie in einen Schritt weitergehen und die Miete für die heißen Tage/Monate mindern.
Seien Sie aber mit solchen Maßnahmen zurückhaltend und ziehen Sie am besten vorher eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt hinzu. Denn durch die Minderung geraten Sie in Zahlungsrückstand mit der Miete. Vermietende sind berechtigt, das Mietverhältnis wegen ausstehender Mietzahlungen zu kündigen. Dies können sie dann tun, wenn Mieter:innen mit zwei Monatsmieten in Verzug sind oder der Rückstand eine Monatsmiete für einen Zeitraum von zwei Monaten übersteigt.
Nutzen Sie unser Musterformular für Mietminderungen.
Hier noch zwei Urteile, die Ihnen als Hilfe zum Thema dienen sollen:
Das Amtsgericht Frankfurt am Main urteilte, dass eine Mieterin die Miete über die heißen Monate hinweg um 15 Prozent mindern könne. Bei der Frau stiegen die Temperaturen in der Wohnung auf über 30 Grad an. Laut den Richter:innen müssten Vermietende für ein gesundes Wohnklima sorgen, insbesondere in den Sommermonaten.
In einem Verfahren vor dem Landgericht Bielefeld ging es um Büroräume. Hier waren die Richter:innen der Ansicht, dass die Raumtemperatur mindestens sechs Grad Celsius unterhalb der Außentemperatur liegen müsse (Az: 3 O 411/01).
Lesen Sie in unserem Beitrag "Sommerhitze: Worauf Sie bei der Arbeit achten sollten“ weitere Tipps, wie Sie mit Hitze umgehen können.
Anna Kristina Bückmann
Mit ihrem Fachwissen als Volljuristin beantwortet sie für meinrecht.de die alltäglichen Rechtsfragen unserer Leser:innen.