Zu heiß in der Mietwohnung: Was können Mieter fordern?

Lesezeit: 3 minMietrecht
Eine Frau liegt am Boden neben einem Ventilator, um der Hitze in ihrer Wohnung zu entkommen.©Dima Berlin - iStock

Leiden Sie unter unerträglicher Hitze in Ihrer Mietwohnung? In unserem Magazin-Artikel erfahren Sie, welche Rechte Sie als Mieter:innen haben und wie Sie diese Schritt für Schritt umsetzen können. So bleiben Sie cool und informiert!

Das Wichtigste in Kürze:

  • Eine gesetzliche Regelung zur Mietminderung wegen Hitze gibt es nicht.

  • Die Gerichte beurteilen Hitze in den eigenen vier Wänden ganz unterschiedlich.

  • Dabei kommt es auf das Baujahr des Hauses, die Etage der Wohnung sowie weitere Faktoren an.

Zu heiß: Kann ich die Miete mindern?

Hitze in der eigenen Wohnung beeinträchtigt unsere Lebensqualität erheblich. Wird es im Sommer draußen zu heiß, fallen auch die eigenen vier Wände als Rückzugs- und Erholungsort weg. Doch als Mieter:in haben Sie unter gewissen Umständen das Recht, die Miete zu mindern.

Eine allgemeine Regelung dazu, ab welcher Temperatur Sie die Miete mindern können, gibt es nicht. Als grobe Orientierung nennt der Mieterverein München 26 Grad als Obergrenze für eine Raumtemperatur. Darüber sei die Wohnqualität beeinträchtigt.

Die Gerichte beurteilen dies Frage unterschiedlich. Einige nehmen bei einer zu heißen Wohnung einen Mietmangel an, der zur Minderung berechtigt.

Ist Hitze ein solcher Mietmangel?

Bei der Frage, ob eine zu heiße Wohnung nun einen solchen Mietmangel darstellt der zur Mietminderung berechtigt, wird auf die jeweiligen Umstände abgestellt.

In unserer Beispielübersicht Mietminderung können Sie nachlesen, wann Gerichte einer Minderung der Miete wegen eines Mangels zugestimmt haben und um wie viel Prozent.

Baujahr, Etage und Unterschied zur Außentemperatur entscheidend

Laut den Gerichten kommt es auf bestimmte Faktoren an wie das Baujahr der Immobilie und die Etage der Wohnung. So entschied das Amtsgericht Leipzig, dass ein Mieter, der in einer Dachgeschosswohnung wohnt, bei Einzug mit heißen Temperaturen unter dem Dach hätte rechnen müssen (Az: 164 C 6049/04). Das Gericht ließ eine Mietminderung nicht zu.

Das Amtsgericht Hamburg entschied, dass die Miete um 20 Prozent gemindert werden kann, wenn tagsüber 30 Grad und nachts nicht unter 25 Grad Raumtemperatur herrschten (Az: 46 C 108/04). In dem Verfahren ging es um einen Neubau. Laut Gericht sind diese Temperaturen in den eigenen vier Wänden gesundheitsgefährdend. Der Vermieter müsse einen fachgerechten, den Regeln der Technik entsprechenden sommerlichen Wärmeschutz anbringen.

Vereinfacht lässt sich also sagen, dass Hitze immer dann zur Minderung der Miete berechtigt, wenn Sie nicht mit ihr rechnen mussten. Die Chance auf eine Mietminderung ist kurzum gesagt also umso höher, je neuer das Haus ist. Denn dann können Sie auch von einer guten Isolierung und Vorkehrungen gegen Sonne und Hitzeeinstrahlung ausgehen. In einer Dachgeschosswohnung eines Altbaus hingegen ist anzunehmen, dass es dort in den Sommermonaten gehörig heiß werden kann.

Wie machen Sie Ihre Rechte geltend?

Sie haben gewissenhaft überprüft, ob Sie mit hohen Temperaturen in Ihrer Mietwohnung hätten rechnen müssen? Und Sie kommen zu dem Ergebnis, dass Sie dies nicht hätten vorhersehen können?

Dann haben Sie durchaus Chancen, die Miete zu mindern oder die/den Vermieter:in zu bestimmten Hitzevorkehrungen zu bewegen. Aber Schritt für Schritt.

Nutzen Sie unser Musterformular für Mietminderungen.

Hier noch zwei Urteile, die Ihnen als Hilfe zum Thema dienen sollen:

  • Das Amtsgericht Frankfurt am Main urteilte, dass eine Mieterin die Miete über die heißen Monate hinweg um 15 Prozent mindern könne. Bei der Frau stiegen die Temperaturen in der Wohnung auf über 30 Grad an. Laut den Richter:innen müssten Vermietende für ein gesundes Wohnklima sorgen, insbesondere in den Sommermonaten.

  • In einem Verfahren vor dem Landgericht Bielefeld ging es um Büroräume. Hier waren die Richter:innen der Ansicht, dass die Raumtemperatur mindestens sechs Grad Celsius unterhalb der Außentemperatur liegen müsse (Az: 3 O 411/01).

Lesen Sie in unserem Beitrag "Sommerhitze: Worauf Sie bei der Arbeit achten sollten“ weitere Tipps, wie Sie mit Hitze umgehen können.

Anna Kristina Bückmann

Anna Kristina Bückmann

Mit ihrem Fachwissen als Volljuristin beantwortet sie für meinrecht.de die alltäglichen Rechtsfragen unserer Leser:innen.

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