Krankmelden und gesund werden

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Wer krank wird, hat an erster Stelle eines im Sinn: gesund zu werden. Doch es gibt noch mehr zu tun. Auch im Krankenstand bleiben nämlich die Pflichten als Arbeitnehmer:in bestehen. Wenn Sie Ihre:n Chef:in nicht informieren, wird Ihr Fernbleiben zu einem „unentschuldigten Fehltag“. Für solche gibt es keinen Lohn und im äußersten Fall sogar eine Abmahnung. Aber eins nach dem anderen.

Sie sind krank – und jetzt?

  1. 1.

    Der Meldepflicht Ihrer Erkrankung bzw. Ihres Fernbleibens von der Arbeit kommen Sie auf diese Weise nach: Sie informieren Ihre:n Chef:in bis spätestens 1 Stunde nach Arbeitsbeginn über Ihre Erkrankung. Am besten tun Sie das per Telefon und teilen auch direkt mit, wann Sie einen Arzt/eine Ärztin aufsuchen werden.

  2. 2.

    Grundsätzlich sind Sie ab Tag drei Ihrer Arbeitsunfähigkeit verpflichtet, diese ärztlich feststellen zu lassen – manche Arbeitgeber:innen verlangen bereits ab dem ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit ein Attest. Unverzüglich nach dem Arztbesuch melden Sie die voraussichtliche Dauer Ihrer Arbeitsunfähigkeit.

  3. 3.

    Die Krankschreibung erhalten Sie in Papierform nur noch zur Aufbewahrung für Ihre Unterlagen. Die Arztpraxis oder das Krankenhaus übermitteln (seit Januar 2023) die notwendigen Daten auf digitalem Wege direkt an Ihre Krankenkasse.
    Dabei ist zu beachten, dass die „digitale Krankschreibung“ nur für gesetzlich Krankenversicherte gilt. Für privat Versicherte, Krankmeldungen aus dem Ausland sowie Sonderfälle (Wiedereingliederung/krankes Kind/Beschäftigungsverbot etc.) sind weiterhin vom Arbeitnehmenden selbst zu melden (Meldepflicht!).

  4. 4.

    Ihr:e Arbeitgeber:in kann die attestierte Arbeitsunfähigkeit gleich am Tag nach Ihrem Arztbesuch abrufen – erfährt dabei aber keinerlei Details über die Diagnose.

Dos and Don'ts im Krankenstand

Wenn Sie krank sind, gehört es zu Ihrer Pflicht als Arbeitnehmer:in, sich Ihrer Genesung zu widmen, um möglichst bald wieder Ihre Pflicht der „Erbringung der Arbeitsleistung“ zu erfüllen. Mehr zu Rechten und Pflichten von Arbeitnehmer:innen lesen Sie hier.

  • Sie widmen sich vorschriftsgemäß Ihrer Genesung, wenn Sie sich gesundheitsförderlich erhalten – und genesungswidriges Verhalten unterlassen. Das heißt Folgendes:

  • Sie folgen den Ratschlägen der Ärzte (Spazierengehen/Bettruhe etc.).

  • Sie dürfen einkaufen gehen. Leichte sportliche Betätigung gilt grundsätzlich als gesundheitsfördernd – natürlich in Abhängigkeit von der Art Ihrer Erkrankung.

  • Sie können den Ort für Ihre Genesung zu Freunden/Familie verlegen.

  • Reisen sind aber grundsätzlich nicht im Sinne der Genesung – Ausnahmen dazu sind unbedingt mit dem Chef/der Chefin abzuklären.

  • Sie schonen sich und arbeiten nicht – auch nicht im Home-Office.

  • Allerdings darf Ihr:e Chef:in Sie in speziellen betrieblichen Angelegenheiten, die nur Sie beantworten können, kontaktieren.

  • Partys, Alkoholkonsum, Reisen, Aktivsport etc. gelten als genesungswidriges Verhalten und sind absolut tabu.

  • Nachweisen kann der/die Chef:in solche Tabubrüche auch anhand von Posts in den
    Sozialen Medien: Bilder werden hier der Öffentlichkeit geteilt und fallen daher nicht unter den Schutz der Privatsphäre. Kurzum: Partys und deren Beweisbilder zeugen nicht von einem gesundheitsfördernden Verhalten und können dem Arbeitsverhältnis schaden.

Es gibt keine Gesundschreibung und die Krankschreibung ist nur eine grobe Einschätzung der Ärzte. Das heißt, sobald Sie sich gesund fühlen und die Arbeit wieder aufnehmen können, dürfen Sie dies tun. Auch Ihre Krankenversicherungsschutz besteht durchgehend, egal ob Sie krank, krankgemeldet, krankgeschrieben oder gesund sind.

Abmahnung/Kündigung wegen Krankheit

Sollte Ihr:e Arbeitgeber:in Ihrer Arbeitsunfähigkeit misstrauen bzw. darin Anlass sehen für eine Abmahnung, beachten Sie Folgendes: Details zu Ihrer Krankheit unterliegen dem Datenschutz. Der/die Arbeitgeber:in kann im Zweifel jedoch bei Ihrer Krankenkasse ein Gutachten einholen. Weitere Spionage z.B. durch das Einschalten eines Detektivs kommt nur in Frage, wenn der/die Angestellte im Verdacht steht, im vermeintlichen Krankenstand eine Straftat zu begehen.

Falls Ihnen eine Kündigung ausgesprochen wird, stehen wir Ihnen zur Seite. Rufen Sie für eine Ersteinschätzung die Anwalts-Hotline an, die wir speziell für den Kündigungsfall kostenfrei für Sie eingerichtet haben.

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