Kündigung? Nicht lang hadern – schnell reagieren!

Als Arbeitnehmer:in können Sie Einspruch erheben gegen eine Kündigung. Sie müssen dazu aber schnell reagieren. Paragraph § 4 Satz 1 KSchG nennt eine Frist von 3 Wochen für den Einspruch. Diese Frist gilt ab Zugang der schriftlichen Kündigung. Nach Ablauf dieser Frist gilt die Kündigung als wirksam. Sie haben zwei Möglichkeiten: Wenn Sie Widerspruch einlegen bedeutet das, dass Sie die Angelegenheit außergerichtlich klären wollen. Der nächste Schritt ist eine Kündigungsschutzklage, die Sie mit einem Anwalt oder eine Anwältin besprechen sollten – auch wenn hier offiziell kein „Anwaltszwang“ gilt.
Tipp: Prüfen Sie die vorliegende Kündigung anhand unseres Kündigungs-Ratgebers. Wenn Sie unsicher sind, holen Sie sich den professionellen Rat einer Anwältin oder eines Anwalts ein. Eine kostenfreie Ersteinschätzung erhalten Sie auch über unsere Anwalts-Hotline!
Ein externer Link.
Die 3 Wochen-Frist
Weil es hier um die feinsten Details geht, gilt es auch, die 3Wochen exakt zu berechnen. Das geht so: Wenn Ihnen die Kündigung zum Beispiel an einem Mittwoch zugeht (der Poststempel entscheidet), beginnt die Klagefrist am Donnerstag. Sie endet nach Ablauf von 3 Wochen mit einem Mittwoch. Wenn der letzte Tag der Klagefrist auf einen Samstag, Sonntag
oder einen gesetzlichen Feiertag fällt, endet die Klagefrist erst am darauffolgenden Werktag. Sie bleiben innerhalb der Frist, wenn die Kündigungsschutzklage vor Ablauf des letzten Tages der Frist beim Arbeitsgericht eingeht. Sie sind dabei verpflichtet, die beA zu nutzen:
das besondere elektronische Anwaltspostfach.
Kündigungsschutzgesetz (KSchG) § 4 Anrufung des Arbeitsgerichts
„Will ein Arbeitnehmer geltend machen, dass eine Kündigung sozial ungerechtfertigt oder aus anderen Gründen rechtsunwirksam ist, so muss er innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung Klage beim Arbeitsgericht auf Feststellung erheben, dass das
Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist. Im Falle des § 2 ist die Klage auf Feststellung zu erheben, daß die Änderung der Arbeitsbedingungen sozial ungerechtfertigt oder aus anderen Gründen rechtsunwirksam ist. Hat der Arbeitnehmer Einspruch beim Betriebsrat eingelegt (§ 3), so soll er der Klage die Stellungnahme des Betriebsrats
beifügen. Soweit die Kündigung der Zustimmung einer Behörde bedarf, läuft die Frist zur Anrufung des Arbeitsgerichts erst von der Bekanntgabe der Entscheidung der Behörde an den Arbeitnehmer ab.“
Einen Widerspruch verfassen
Es verlangt keine bestimmte Form, um einen Widerspruch gegen eine Kündigung zu verfassen.Sie erklären als Arbeitnehmer:in, dass die Kündigung nicht sozial gerechtfertigt oder aus anderen Gründen rechtsunwirksam ist. Ein anderer Grund kann auch sein,dass der Betriebsrat nicht angehört wurde. In unserem Kündigungs-Ratgeber finden Sie eine Übersicht zu allen wirksamen Kündigungsgründen.
Zieht Ihr:e Arbeitgeber:in die Kündigung daraufhin noch nicht zurück, sollten Sie fristgerecht eine Kündigungsschutzklage einreichen. Meist enden diese in einem Vergleich, das heißt, das Arbeitsverhältnis wird mit der Zahlung einer Abfindung beendet.
Wir stehen Ihnen gern zur Seite.
Prüfen Sie Ihre Kündigung anhand unseres Ratgebers oder rufen Sie uns für eine Ersteinschätzung direkt über die Anwalts-Hotline an, die wir speziell für die Brisanz eines Kündigungsfalles kostenfrei eingerichtet haben.